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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 250

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 250)
Language
German
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158 נדר ושבועה אין לי עליך ועל יורשיך ועל הבאים ברשותיך ״Ich^werde weder ein Gelübde noch einen Eid dir oder deinen Erben oder deinen Rechtsnachfolgern auferlegen“, so sind auch letztere von einem Schwure befreit. Auch in diesem Falle haben die Erben des Mannes das Recht, von der Frau oder auch von ihren Erben einen Eid zu verlangen, wenn diese die Verschreibung bezahlt haben wollen. Von diesem Schwure kann ebenfalls eine Befreiung stattfinden, wenn der Mann in die Kethuba schrieb: נדר ושבועה אין לי ולא ליורשי ולא לבאים ברשותי עליך ועל יורשיך ועל הבאים ברשותיך ״Ein Gelübde oder einen Eid werden dir oder deinen Erben oder deinen Rechtsnachfolgern weder ich noch meine Erben oder meine Rechtsnachfolger auferlegen“. Diese Formel bewirkt jedoch nur, dass die Erben des Mannes von der Frau keinen Eid verlangen können, wenn sie sofort nach der Beerdigung, von dem Grabe ihres Mannes, wie die Mischna es ausdrückt, in das Haus ihres Vaters zurückkehrt oder wenn sie in das Haus ihres Schwiegervaters geht und nicht zur Verwalterin eingesetzt wurde; ist sie aber die Verwalterin des Vermögens ihres verstorbenen Mannes und somit des Vermögens der Erben geworden, so können die Erben ihr wohl einen Eid auferlegen wegen der Verwaltung der Güter, sie haben aber nicht das Recht, von ihr einen Eid wegen der Verwaltung derjenigen Güter zu verlangen, die sie noch zu Lebzeiten ihres Mannes besorgte 1). Im Talmud Jeruschalmi werden ferner einige Formulare aus alten Kethuboth zitiert, die ihre Analoga in dem Papyrus G von nennen. Daher muss?ואת הבאים ברשות nach Tossaphoth zu Ket. 86 b s. v. גדר erklärt werden, dass der Mann ihr auch die Vollmacht erteilt hat, auch fremde Leute als Verwalter einzusetzen, die natürlich ebenfalls schwören müssen, s. Raschi z. St. s. v. ואת, Eben Haeser §98, 1. 4) Ket. IX, 6 (86 b), vgl. Raschi und R. Obadja Bartenora z. St. und Tos. Ket. IX, 3 (271, 18). Der Unterschied zwischen der Verwaltung bei Lebzeiten und nach dem Tode des Mannes wird in Ket. 87a bestimmt: שעבר 7h מאי עבידתיה א״ר ידרדר. אמר דב על האפיטרופיא שנעשית בחיי הבעל אבל בין מיתה לקבורה משבעינן ורב מתנה אמד אפילו בין מיתה לקבורה לא משבעיע לה. Die Halacha recipiert die zweite Ansicht, vgl. Alfasi z. St. und Eben Haeser § 98, 5.

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