Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 249)
- Language
- German
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ist hat. Auch kann ihr Mann, wenn er sie als Verkäuferin eingesetzt oder sie zur Verwalterin über seine Güter bestimmt hat, von ihr jederzeit einen Eid beanspruchen1). Er konnte ihr den Eid erlassen, er hatte sogar kein Recht zu verlangen, dass sie ihm schwöre, wenn er ihr vor der Eheschliessung verschrieben2): נדר ושבועה אין לי עליך ״Ich werde weder ein Gelübde, noch einen Eid dir auferlegen“. Mit dieser Verschreibung ist sie allerdings für immer von der Pflicht der Eidesleistung befreit, aber der Mann kann noch von ihren Rechtsnachfolgern, wenn diese den Betrag ihrer Kethuba fordern3), einen Eid verlangen. Hat der Mann aber seiner Frau schriftlich erklärt: l) Ket. IX, 7—8 (87 a), und ib. 4 (86 b). ln Ket. 87 a wird die frage aufgeworfen: von welchem Eid kann der Mann seine Frau mit weiter totgender Formel befreien. Darauf bemerkt Rab, dass der Eid, den die Frau bei der Verwaltung der Güter des Mannes abzulegen hat, gemeint sei. [Auch wenn er sie zur Verkäuferin eingesetzt, erliess er mit der Verschreibung den Eid, aber auf den Eid, den sie nach einer Teilzahlung ihrer Kethuba ablegen muss, bezieht sich die Formel nicht, weil der Mann seine Frau nicht entlasten kann von einem Eide, den sie sich selbst zugezogen hat, indem sie Teilzahlung ihrer Kethuba verlangte. Raschi.] Aber Rabba b. Abuha beantwortet die Frage dahin, dass diese Formel die Frau auch von dem Eide bei der Teilzahlung befreit. *) Ket. IX, 5 (86 b). Tossaphoth z. St s. v. גדי bemerkt, dass der Ausdruck נדר nur bei Witwen gebräuchlich ist, vgl. Gittin lV, 3 (34 b), und ferner das Wort?ועל nur bei einer Geschiedenen verwendet wird•; weil aber in der zweiten Formel beide Worte gebraucht werden, wo von Erben die Rede ist so stehen sie, um bei beiden Formeln einen gleichen Ausdruck zu gebrauchen, auch in der ersten Formel. Andere Erklärungen s. im Kommentar des R. Nissim z. St. und מלאנת שלמה. 3) Die Erben fordern den Betrag der Kethuba, wenn die Frau vom Manne geschieden wurde;und noch vor der Bezahlung der Kethuba starb. Sie müssen in diesem Falle folgenden Eid leisten (Schebuoth 45a): Wir schwören dass uns der Vater keine darauf bezügliche Mitteilung hinterliess, dass sie (die Mutter) uns nichts von einer Bezahlung ihrer Kethuba erzählte und wir unter den Urkunden keine Quittung über die Bezahlung der Kethuba fanden. — Unter ihren Rechtsnachfolgern sind alle diejenigen zu verstehen» denen sie die Kethuba verkauft oder geschenkt hat, siehe Tos. Ket. IX, 3 (271, 16). Aber in jer. Ket. IX, 5 (33 a 72) und jer. Kid. I, 4 (60 b 67); bemerkt R. ]annai, dass die oben stehende Formel nur von dem Falle spreche, dass er seiner Frau die Vollmacht erteilte, ihre Erben zu Verwaltern zit er-