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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 248

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 248)
Language
German
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IRI
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156 älteren Schwester mitgegeben wurde. Wenn aber jeder Massstab fehlt, so erhält sie ein Zehntel der vorhandenen unbeweglichen Güter. Sollte sie eine grosse Mitgift erhalten, ihre Mutter und ihre Brüder haben ihr aber nur 100 oder 50 Sus gegeben, so hat sie das Becht, sobald sie gross geworden, alles, was ihr noch zukommt, von dem Vermögen ihres Vaters wegzunehmen 1). Dieses Becht erleidet auch dann keine Einschränkung, wenn ihr Mann auf die ganze Mitgift verzichtete, indem er schriftlich erklärte: [דין ודברים אין לי עמ(ה)[יך ״Ich will kein Becht und keinen Anspruch haben auf das jenige, was dir noch [vom väterlichen Hause als Mitgift] zukommen sollte“ 2). Wenn eine Frau eingesteht, dass ein Teil der Summe ihrer Verschreibung schon bezahlt sei, so kann sie den Best nur nach Eidesleistung erheben. Ebenso muss die Frau einen Eid leisten, wenn ein Zeuge aussagt, dass ihre Kethuba schon bezahlt sei. Dasselbe gilt von den Gütern der Waisen, d. h. wenn sie nach dem Tode ihres Mannes von dessen Kindern Zahlung fordert, und von hypothekarisch belasteten Gütern, d. h. wenn sie, nachdem ihr Mann die Güter verkauft hat, vom Käufer ihre Kethuba einkassieren will, auch in Abwesenheit ihres Mannes, wenn er beispielsweise ins Ausland gereist ist, — in allen diesen Fällen muss die Frau, wenn sie den Betrag ihrer Kethuba erheben will, schwören. Aber auch ihr Mann kann nach der Scheidung von ihr, so sie den Betrag ihrer Kethuba fordert, einen Eid verlangen, dass sie von seinem Vermögen nichts behalten 1J Ket. VI, 6 (68 a) f. Bei uns steht .יתומה שהשיאתהאמה או אחיד. מדעתד, jedoch fehlt das Wort מדעתה in J und מלאכת שלמה. Aber nach unserer LA hat sie sogar dann das Recht, die ihr zukommenden Güter einzuziehen, wenn sie bei der Heirat, als sie noch klein war, erklärte, sie werde von ihrem Rechte später keinen Gebrauch machen, so lautet auch die Halacha in Eben Haeser § 113, 7. *) Dieses Gesetz befindet sich nur in Tos. Ket. VI, 8 (208, 5), und zwar lesen A und W, so auch חסדי הד z. St.: דין לדברים אין לי עמה; da aber bei samtliehen Verschreibungen der Mann in zweiter Person spricht, so ist anzunehmen, dass auch diese Formel keine Ausnahme bildete. In E steht aber דין ודברים אץ ל» עמכם, wonach der Mann dies der Mutter oder den Brüdern seiner Frau in der Urkunde erklärt hätte, was unwahrscheinlich ist.

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