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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 247

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 247)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486283--3750-3490117
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155 Mit dieser Verschreibung entsagt der Mann der Natzniessnng von der Zeit an, die in der Formel näher angegeben, aber auch ohne nähere Bezeichnung durch das Datum der Urkunde bestimmt ist, jedoch nicht der Nutzniessung nach der abgelaufenen Frist und R. Jehuda bemerkt, dass der Mann die פירי פירות auch von dieser bestimmten Zeit an hat1). In den erwähnten Formeln ist immer von denjenigen נכסי מלוג die Rede, welche die Frau, noch solange sie verlobt war, geerbt oder bekommen hat, aber nicht von denen, die ihr erst nach der Heirat zufielen. Wenn der Mann aber zur Formel noch hinzugefügt hat: מן האירוסין ומן הנשואין ״[Ich will kein Recht haben auf Deine Güter, die Dir zufallen werden] sowohl nach der Verlobung, wie auch nach der Heirat״, so hat die Frau nach der Schule Schammais eigenes Verwaltungsrecht über die Güter, nach der Schule Hilleis aber ist der Verkauf dieser Güter von seiten der Frau ungültig 2). Der Mann kann ferner nicht Verzicht leisten auf solche Güter, in deren Besitz sich die Frau zur Zeit der Verschreibung noch nicht befindet, daher hat folgende Bedingung: דץ ודברים אין לי בנבסייך העתידין ליפול ליך ״Ich will kein Recht und keinen Anspruch haben auf Deine Güter, die Dir in der Zukunft zufallen werden“, keine Gültigkeit3). Wenn eine Waise von ihrer Mutter und ihren Brüdern verheiratet wird, so muss bei der Uebergabe der Mitgift der mutmassliche Wille ihres Vaters berücksichtigt werden und sie erhält eine Mitgift nach den Vermögens Verhältnissen und der Gesinnung ihres Vaters. Hat letzterer bereits bei Lebzeiten eine Tochter verheiratet, so bekommt die Waise dieselbe Mitgift, die ihrer *) Jer. Ket. IX, 1 (32 d 38 f.), so nach der Korrektur des .קרבן העיד. *) )er. Ket. IX, 1 (32 d 22), s. .פגי משד z. St., vgl. auch die Mischna Ket VIII, 1 (78 a). 3) Jer. Ket. IX, 1 (32 d 28) und jer. Nasir II, 5 (52 a 42). Die Bedingung ist ungültig nach dem Grundsatz: יאין ונדם מתגר. על דבר שאינו בעולם vgl. auch S. Mayer, Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer, U, Leipzig 1866, S. 139.

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