Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 246)
- Language
- German
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154 Die Verzichtleistung auf das Erbrecht des Mannes bezüglich der נכסי מלוג kann nur folgende Formel bewirken: דין ודברים אין לי בנכסיך ובפירותיהן ובפירי םירותיהן בחייך ובמותך ״Ich will kein Recht und keinen Anspruch haben auf Deine Güter, auf deren Ertrag und auf die Früchte der Früchte, sowohl zu Deinen Lebzeiten, als auch nach Deinem Tode* *. R. Simon b. Gamliel1) aber bemerkt, dass der Mann auf das Erbrecht niemals und unter keinen Umständen verzichten kann, weil dieses Erbrecht eben eine Vorschrift der Thora ist und jede Bedingung, die eine Vorschrift der Thora aufheben will, wenn auch alle Formalitäten, die bei der Errichtung einer Bedingung gefordert werden, erfüllt sind, keine Gültigkeit hat 2). Der Mann kann aber auch nur auf einen Teil seines Rechtes und auch nur auf eine bestimmte Zeit verzichten, so mit der Formel: דין ודברים אין לי בשדה זו ובפירותיה ״Ich will kein Recht und keinen Anspruch haben auf dieses Feld und auf seine Früchte“. Wenn aber die vollständige Formel verzeichnet ist, so ist ein Miss- Verständnis ausgeschlossen. — Hat der Mann aber verschrieben דין ודברים אין לי בנכסיך זבפירי פיחת, so hat er auch auf die פיחת keinen Anspruch, denn wenn er die פיחת verzehrt, so kann man kein zweites Feld kaufen, dessen Ertrag erst "פירי פיח genannt wird, Ket. 83 b; vgl. die Erklärung des R. Hai Gaon im Kommentar des R. Nissim z. St. und חסדי תד zur Tos. Ket. IX, 2 (271, 11) s. v. די״א. J) In Tos. Ket IX, 2 (217, 13) wird es von רשב״ג זר׳ ישמעאל בנו ש?* ר׳ יוחנן «mp בן בדוקא זד׳ יהושע בן angeführt. *) Bechoroth 52 b ירושת הבעל דאורייתא. Dieses Gesetz wird in B. b. 111b aus Num. 27,ill וירש אותה gefolgert, vgl. auch בעל הטורים z. St. Nach der Halacha, die die Ansicht des Rab in Ket. 84 b acceptiert, ist ירושת הבעל מדרבנן, s. הגהות יי*»« zu Ket. 83 b, Maim. Ischuth XII, 9 vgl. מגדל עח z. St., ferner Maim. Nachaloth I, 8, vgl. הגהות מיימוניות z. St. Daher entscheiden R. Alfasi zu Ket z. St [gegen ihn s. המאור הגחל, vgl. auch 'מלחמות ה und השגות הראב״ד z. St., der eine andere LA von R. Alfasi hat], R. Ascher und Mordechai Ket. § 213 gegen R. Hai Gaon, ferner Maim. Ischuth XX1I1, 5, s. auch מגיד משנה z. St. und Eben Haeser § 82, 7, dass der Mann seine Frau nicht beerbt, wo er diese Bedingung aufgestellt hat, weil R. Jehuda in Ket. 56 a schon bemerkt, dass bei Geldangelegenheiten jede aufgestellte Bedingung ihre Gültigkeit behält, s. Tossaphoth Jom Tob zu Ket. IX, 1: מסקי הפוסקים דהכא דבממון אפילו בשל תודה תנאי קיים, s. ferner תפארת ישראל ib., vgl. jedoch שלטי הגבודיס zu Alfasi a• a. 0•