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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 244

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 244)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486283--3747-3490114
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152 ihrem Tode, Denn — nach Abaje — verzichtet der Mensch nur auf das, was nicht vorzukommen pflegt, und das ist in diesem Falle der Verkauf, aber man verzichtet nicht auf das, was häufiger eintrifft, und das ist das mit dem Tode der Frau in Kraft tretende Erbrecht des Mannes. Eine andere Erklärung gibt R. Aschi, der den Wortlaut dieser Verschreibung genau prüft und daher bemerkt: Der Mann verschrieb der Frau nur ״ בנכסייךauf deine G ü t e rtt, aber nicht auf die Früchte, und ferner בנכסייך »solange die Güter in Deinem Besitze sich befinden ״und nicht nach ihrem Tode, wo dieselben nicht mehr ihren Namen führen, ״will ich kein Recht und keinen Anspruch haben1 ״). Daher kann der Mann die Nutzniessung der נכסי מלוג solange beanspruchen, bis er in die Kethuba verschrieben: דין ודברים אין לי בנכסיך ובפירותיהן *) Ket. 83 b. Der Talmud stellt die Frage, warum der Mann mit der Formel ידץ ודברים אץ לי בגבםייד wenn er schon einer Sache entsagt, nicht zugleich auch auf alle seine auf diese Güter sich beziehenden Rechte verzichtet. Darauf bemerkt Abaje: יד בעל השטר על התחתונה [Der Mann hat nach den Verordnungen der Weisen bezüglich der נכסי מלוג drei Ansprüche: 1. Nutzniessung, 2. Erbrecht und 3• das Recht auf Annulierung des durch die Frau erfolgten Verkaufs. Wenn sie nun behauptet, ihr Mann habe auf alle diese Rechte verzichtet, weil er doch verschrieb : דץ ודברים אץ לי בגבסייך, so kann der Mann einwenden, dass er nur seinem Rechte, ihren Verkauf annullieren zu können, entsagt habe, und daher kommt ihm die Nutzniessung zuj. Auf diese Antwort wird im Talmud weiter gefragt: vielleicht hat der Mann nur der Nutzniessung entsagt [indem er nur zu ihren Lebzeiten auf den Ertrag der נבס* מאג verzichtet, aber nicht nach ihrem Tode und darum hat er sich das Recht der Annulierung des Verkaufs und auch das Erbrecht voi behalten]? Hierauf bemerkt wieder Abaje: בוציגא טב מקרא [Lieber einen jungen Kürbis so gleich als einen ausgewachsenen spater (vgl. über diesen Ausdruck M. Ehrentreu, im Jahrbuch VI, S. 80). Die Früchte, die er immer und schon jetzt haben kann, sind ihm lieber, als das Recht den Verkauf annullieren zu können, das vielleicht gar nicht in Kraft tritt, wenn nämlich die Frau die Güter gar nicht verkauft] Noch weiter wird hierauf gefragt: Vielleicht entsagte der Mann dem Erbrecht [indem er sich nur die Nutzniessung, jedoch nur zu ihren Lebzeiten, und das Recht, den Kauf annullieren zu können, Vorbehalten] Hierauf lautet Abajes Antwort: מיתה שביחא מכירה לא שכיחא ובי מסלק אינש נ&שיה מטילתא דלא שביחא ממילתא דשכיהא לא מסלק איניש נפשיה [Der Mann entsagte nur dem, was gewöhnlich nicht tinzutreffen pflegt, und das ist hier der Verkauf, aber der Tod der Frau und das mit diesem verbundene Erbrecht ist häufiger und darum verzichtet der Mann auf dieses nicht].

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