Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 243

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 243)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3486266-3486283--3746-3490113
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

151 Erscheinung tritt auch im Papyrus Gr von Assuan zu Tage, wo unter den verzeichneten Gütern, welche Mibtachja in die Ehe brachte, nicht ihr ganzes Vermögen aufgezählt ist, denn im Papyrus C und D wird ihr von ihrem Vater ein Feld verschrieben und im Papyrus K teilen ihre Söhne die von ihr hinterlassenen Sklaven. Vielleicht ist das in Zeile 21 des Papyrus G gemeinte בכסיה וקנינה ״ihr Hab und Gut״ die Bezeichnung für diese Güter, an welche die Bedingung geknüpft wird, dass, wenn Mibtachja ohne Kinder sterben sollte, ihr Mann diese Güter erbe1). Der Mann kann aber auf sein Recht, den Verkauf oder die Schenkung der Frau bezüglich ihrer נכסי מלוג zu annullieren, Verzieht leisten, indem er seiner Frau, jedoch erst wenn er verlobt ist und sie noch nicht heimgeführt hat2 *), schriftlich erklärt9): דין ודברים4 * *) אין לי בנכסיך ״Ich will [nach der Eheschliessung] kein Recht und keinen Anspruch auf deine Güter haben.״ Aber auch in diesem Falle geniesst der Mann den Ertrag dieser Güter zu ihren Lebzeiten und behält auch das Erbrecht nach dass auch ein Teil des in die Kethuba eingetragenen Vermögens a&n נכסי sei» wenn nämlich der Mann für diese die Haftung in der Kethuba nicht über* nommen hat, s. 2 מגיד משגה. St *) Freund a. a. O. S. 46. Auch in den von Sachau edierten ״Syrischen Rechtsbüchern״, (Berlin 1907), R. I § 69, R. II §§ 13, 64, 73, R. III §§ 13> 31 wird das Vermögen der Frau mit נכסא וקגיגא bezeichnet 2) Ket. 83 a, Git. 77 a, B. b. 49 a אמרי דבי רבי ינאי בכותב לה ועורה ארוסה, jer. Ket. IX, 1 (32 d 10) ר׳ יוחנן בשם ר' יניי כשלא כנס. Ist der Frau nach der Heirat ein Feld als Erbteil zugefallen, so gilt die vor der Heirat gestellte Bedingung auch für dieses Gut, so nach Maim. und R. Ascher, vgl. מלטי הגבורים zum qfn in Ket. a. a. O. *) Ket. IX, 1 (83 a) und jer* Gittin VIII, 1 (49 b 36). Tossaphoth Jom Tob bemerkt, dass in der Formel nur?רין אין לי בנכס stehen sollte, was ebenfalls dieselbe Rechtswirkung hätte, der; Ausdruck רין ודברים sei nur wegen Schönheit der Sprache angewendet, wie man gewöhnlich zu sprechen pflegt [Eine andere Erklärung s. in תוסגוות חדשים z. St] Der Ausdruck אין לי ist aber die Sprache der Gelehrten für לא יהא לי, s. R. Samuel b. MeTr zu B. b. 43 a und 49 a« In der späteren Zeit wurde über diese Bedingungen eine besondere Urkunde angefertigt, s. 20 § נתלת שבעח. 4) Auch in den Papyri von Assuan wird dieser Ausdruck gebraucht s. z. B. לא רין ולא דבב in C 15, D 14, 21, F 10, G 26, 29, H 16 אנא רחיק נע כל דין ודבכ in F 11, vgl. L. Blau in Magyar-Zsidp Szemle XXV 1908 S♦ 252.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.