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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 242

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 242)
Language
German
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…/3486266-3486283--3745-3490112
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150 Diese Güter werden gewöhnlich ״ (* נכסי מלוגNutzniessungsguter* genannt. Der jerusalemische Talmud hat auch für diese Güter, wie für die Verschreibung, wie oben S. 115 erwähnt, eine griechische Bezeichnung naQäysQvu übernommen 2), die gewöhnlich 3פרא פרגון) geschrieben wird, es kommen jedoch noch andere Schreibarten vor, so 4פרה פרגון) und auch 5פרפורנין). Ferner wird für diese Güter der Terminus ״ נכסים הנכנסין והיוצאין עמהGüter, die mit ihr ein- und ausgehen*, angewendet6). Diese Nutzniessungsgüter werden in die Kethuba nicht eingetragen7). Die gleiche damit er den anderen Käufern Vorhalten könne: ich habe diese Güter zuerst gekauft. Ware der Mann nur ein gewöhnlicher Erbe dieser Güter, so hätte er noch nicht die Macht, das verkaufte Gut dem Käufer zu entreissen, denn ein Erbe hat, wenn der Erblasser seine Güter vor seinem Tode verkauft hat, keinen Anspruch mehr auf dieses Erbe. S. besonders Raschi zu B. m. 35a, Bloch 1 ,11 שערי תורת התקנזת S. 256 f. — Der Kauf hat daher nur dann Gültigkeit, wenn der Mann noch zu Lebzeiten seiner Frau stirbt oder wenn beide zusammen, nämlich die Frau das Gut selbst und der Mann den Ertrag verkaufen, ferner nach einer dritten Möglichkeit, wenn die Frau die Güter ihrem Manne verkauft,־ s. B. b. 50a, R. Samuel b. Meir und Alfasi z. St. l) Aus dem assyr.״babyl. muligu und mulugu, Delitzsch. Handwörterbuch S. 412, H. Pick, Assyrisches und Talmudisches, Berlin 1903 S. 24, D. H. Müller, Hammurabi S. 280 Anm. 1. Aus dem Assyrischen ist aber bloss das Wort und nicht die Bedeutung übernommen, denn im Assyr. bezeichnet muligu das der Frau bleibende Vermögen, von dem der Mann auch keine Nutzniessung hat, s. Peiser, Texte jurist. und gesch. Inhalts, in Keilinschriftliche Bibliothek IV, S. 83, Marx a. a. O. S. 18, wo es auch ״Frauenbesitz״ genannt wird. S. ferner K. Friedrichs, Das Eherecht des Islam, in Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft VII, 1887 S. 258, nach dem im Islam der Mann für das ganze Vermögen seiner Frau haftet, wie bei den Juden die נכסי צאן ברזל, hingegen scheinen dort die נכסי מלוג unbekannt zu sein. *) Siehe |. N. Epstein, a. a. O. S.;360, Anm. 3. 3) Jer. Ket. V, 8 (30 b 45, 48), ib. VH, 6 (31c 6), fcr. B.b. X, 9 (17 d 18), Gen. r. 80,7, Jalkut Gen. § 134 und Jalkut Ez. § 383. ף Jer. Gittin V, 7 (47 b 37), jer. Nasir V, 1 (54 a 15). 5) Gen. r. 65,14, 6) leb. IV, 3 (38 a), Ket VIII, 6 (80 b), B. b. IX, 9 (158 a), d. h. die Nutzniessung hat der Mann erst von der .Eheschliessung an und, wenn er ihr einen Scheidebrief «gibt, nimmt sie diese Güter auch mit. 7) Dies ist die Ansicht Raschis in Jeb. 66 a und hierinl unterscheiden sich die נכסי צאן ברזל, die immer in der Kethuba verzeichnet werden, von den נכסי מלוג, die nicht eingetragen werden« Aber Maim. Isghuth XVI, 1 erklärt,

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