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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 241

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 241)
Language
German
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149 In der nachtalmudischen Zeit wurde die Aufzählung der Mitgift mit ודא נדוניא דהנעלת ליה וכר eingeleitet1). Ausser der Mitgift, die im Besitze der Frau blieb, konnte diese noch besonderes eigenes Vermögen haben, für welches der Mann die Haftung nicht übernimmt, jedoch hat er auch von diesem das Nutzniessungsrecht. Es erstreckt sich dies aber bloss auf den Ertrag solcher Güter, nicht aber die Amelioration, die im Gegensätze zur Mitgift der Frau gehört. Gemeint sind diejenigen Güter, welche der Frau unabhängig von der Mitgift aus dem väterlichen Hause als Heirats- oder Erbgut zukommen, sei es vor der Verlobung oder selbst nach der Heirat, und welche daher nicht zu dem bei der Heirat als in die Ehe mitzubringendes Vermögen bestimmten Gut gehören. Diese Güter bleiben immer im Besitze der Frau und der Mann kann sie auch nicht auf Grund einer dreijährigen Be• nutzung (חוקה) als sein Eigentum beanspruchen2). Der Ertrag dieser Güter kommt, wie schon erwähnt, dem Manne zu, der dieselben auch nach ihrem Tode erbt; daher ist die Frau in ihrem Eigentumsrecht daran so weit beschränkt, dass sie dieselben nicht verkaufen oder verschenken kann3). 1J Auch in den babylonischen Eheschliessungsurkunden wird die Mit״ gift verzeichnet, jedoch wird hier in der Regel eine besondere Mitgiftsur״ künde angefertigt, solche Urkunden s. bei Marx a. a. O. und St 2) B. b. III, 3 (42 a) ולא לאיש חזקה בנכסי אשתו, vgl. R. Gerschom und R. Sa״ muel b. Meir zu B. b. 49 a, Maim. Toen Wenitan Xlli, 1, XIV, 1, Eben Ha״ eser § 87, 1, Choschen Mischpat § 149,9 und Bloch, Das mosaisch״talmudische Besitzrecht, Budapest 1897 S. 33. Ueber חזקת s. bei der Kaufurkunde. ״) Der grosse Gerichtshof, der nach Uscha ausgewandert, verordnete, — so berichtet R. Jose b. Chanina in Ket. 50 a, 78 b, B. k. 88 b, B. m. 35a, 96 b, B. b. 50 a und 139 b, — dass wenn die Frau ihre בכסי מלזג zu Lebzeiten ihres Mannes verkauft, wenn auch mit der Bedingung, dass ihrem Manne, so״ lange sie lebt, die Nutzniessung zukomme [vgl. Raschi zu B. m. 35 a], der Mann dennoch nach dem Tode seiner Frau diese Guter von dem Käufer wegnehmen kann. [Vor dieser Verordnung bestimmten schon die Schulen Hillels und Schammais, dass, wenn die Frau ihre נכסי מלזג, die ihr nach der Heirat zufielen, verkauft oder verschenkt, der Mann diese wohl vom Käufer wegnehmen kann, jedoch nur zu Lebzeiten der Frau, um den Ertrag dieser Güter geniessen zu können, nach ihrem Tode kehrten diese Guter in den Besitz des Käufers zurück, denn der Mann kann diese Güter nicht erben» s. Ket. VIII, 1 (78 a) und ib. 78 b, vgl. Raschi z. StJ Die Rabbinen verord״ neten ferner, dass der Mann als erster Käufer der נכסי סלזג betrachtet werde»

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