Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 240

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 240)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3486266-3486283--3743-3490110
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

biblisch-talmudischem Beeilte der Vater nicht verpflichtet, seiner Tochter eine Mitgift, auch Aussteuer genannt, zu geben, es wurde ihm aber anempfohlen, eine solche im Mindestbetrage von 50 Sus mitzugeben, welche Summe eine Waise aus der Almosenkasse erhielt1). Diese Mitgift hat mit der eigentlichen Verschreibung nichts gemeinsam, jedoch kann sie, wie die Verschreibung nach der Scheidung oder nach dem Tode des Mannes, in derselben Weise gefordert werden. Sie wurde im talmudischen Kecht, wegen ihres bleibenden Charakters, ״ נכסי צאן ברזלEigentum eisernen Viehes“ genannt, weil der Mann für dieselbe haftet. Die Mitgift wird für die gemeinsamen Zwecke der Ehe benutzt und dem Mann steht an derselben nicht nur der Niessbrauch, sondern auch der Zuwachs zu, daher ist er für dieselbe verantwortlich und ist verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen2). Die Mitgift wird schon von der ältesten Zeit an in der Kethuba aufgezählt; so ist sie auch im Papyrus G von Assuan Zeile 6—16 detailliert3) und es wird dort zum Zwecke der Bückerstattung nach der eventuellen Auflösung der Ehe der Wert jedes einzelnen Gegenstandes und zum Schluss der Gesamtwert genau angegeben, wie es in den nachtalmudischen Kethuboth immer die Sitte war. Aus der talmudischen Zeit sind uns die Formeln der Bestätigung über den Empfang der Mitgift nicht erhalten, es wird aber bestimmt, dass der Mann den Betrag der Mitgift um die Hälfte vermehren soll; oft aber betrug die Zulage das Zweifache4). *) Ket. VI, 5 (67 a), Kid. 30 b, Eben Haeser § 71, s. auch oben S. 132. 2) Jeb. VII, 1 (66 a), s. Raschl z. St. und oft. *) S. Freund in WZKM, XXI, 1907, S. 171 f. 4) Ket. 66b, Tos. Ket. IV, 13 (265, 11), Cant. r. zu IV, 12. Die einzelnen Bestimmungen über die Mitgift s. bei Buchholz, a. a. O. S. 103 f., Freund, Zur Geschichte des Ehegüterrechtes bei den Semiten S. 41 f. — Zu Mitgift- Verschreibungen gehören wohl auch die in den Midraschim zitierten Formeln, in denen ein König eine reich ausgestattete Kethuba כתובה מרובה verschreibt, s. Aptowitzer in WZKM, XXIII, 1909, S. 402. Diese Verschreibungen lauten in Pesikta ed. Buber S. 139 b und Jelamdenu 28 ואתחנן, im סכי הלקוטים von Grünhut V, S. 116a: כך וכך אני נותן לך, כך וכך תכשיטין אני עושה לך, כך וכך. תיסבדאות אגי נותן לך In Pesikta r. § 21 (ed. Friedmann S. 106 a) כך וכך תסבריות אני נותן לך כך וכך ספינות בים אני נותן לך כך וכך עיירות ביבשה אגי גוחן א•. In B. b. 40 b wird berichtet, dass eine Frau die Trauung nicht annehmen wollte, bis der Mann ihr sein ganzes Vermögen in die Kethuba verschrieb. Aber wahrscheinlicher gehören alle diese Gaben ziir תוספות כתובה.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.