Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 237)
- Language
- German
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145 In diesen Gegenden war also die Alimentation der Witwe anders geregelt, sie war nämlich abhängig von den Eiben und diese konnten sich von der Verpflichtung der Alimentation der Witwe befreien, wenn sie ihr die Summe ihrer Verschreibung auszahlten. Das Verfahren in Judäa wird im Talmud folgendermaßen gekennzeichnet: ״Die Leute zu Jerusalem und Galiläa hielten ihre Ehre höher als ihr Geld, die Leute von Judäa das Geld höher als die Ehre1). Nach einer alten Verschreibung, welche schon von der Schule Schammais interpretiert wurde2), ist eine wichtige Rechtsnorm aufgestellt werden. Sie wurde von der Schule Billels zuerst bestritten, dann aber nach der Beweisführung der Schule Schammais aus der Formel in der Kethuba akzeptiert. Diese Formel wird bei folgender Diskussion zum Beweis angeführt 3). Eine Frau reist mit ihrem Manne, mit dem sie friedlieh zusammenlebt, in Friedenszeit nach dem Auslände. Die Frau kommt später zurück mit der Nachricht, ihr Mann sei gestorben; dann darf sie sich wieder verheiraten. Nach der Schule Schammais wird ihr auf Grund dieser ihrer Aussage auch die Summe der Kethuba ausgefolgt, denn, da ihr erlaubt wird, sich wieder zu verheiraten, so würde sie, wenn ihr Mann noch lebt und sie eine neue Ehe eingegangen, strengstens bestraft werden; es liegt daher kein Grund vor, ihr den kleinen Betrag ihrer Kethuba zurückzubehalten. Die Schule Hilleis wollte aber nicht gestatten, ihr die Kethuba zu zahlen, da ihre Aussage auch nicht genügt, um die Erben des Mannes seinen Besitz übernehmen zu lassen. Hierauf führt die Schule Schammais als Beweis für die Richtigkeit ihrer Meinung die in der Kethuba verzeichnete Formel an, welche lautet4): *) Jer. Ket. IV, 14 (29 b 36): אנשי הגליל הסו על בבוק ולא הסו על ממיג; אנשי יהודה הסל על ממוגן ולא חסו על כבוד. 2) Jer. Jeb. XV, 3 (14 d 38) und jer. Ket. IV, 8 (29 a I): ביה שמאי עבדין .כתובה מדדש ונו" י) leb. XV, 1 (114b), Edujoth I, 12, Tos. Edujoth I, 6 (455, 13). 4) Jeb. XV, 3 (117 a), Edujoth I, 12, jer. Jeb. IV, 8 a. a. O., jer. Ket. IV, 8 a. a. O., Ket. 53 a und 81a. In A steht ןו1 .בשתגשא* לאהד תמלי בתובת?־ der jerusalemischen Kethuba ed. Berliner a. a. O. steht: . . זמן שתחפוץ להנשא לאיש את- אי לצאת מביתו תהא ניטלת כל מה שהביאה מבית אביה לבית בעלה דק ומנכסי בעלה תקה כך וכך זהובים קוסטנמיגי שהם תוספת כתובתה ושמונה זהובים ושליש שהס כתובת תורת משה. Jahrbuch J. L. G. IX. 10