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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 236

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 236)
Language
German
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IRI
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144 wenn sie, sei es auch nur eine kurze Zeit, auf dieses Recht verzichtete; erhebt sie später Anspruch auf Alimentation, so sind die Erben nicht verpflichtet, das ihr verschriebene Recht zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Frau ihrem Manne den Betrag ihrer Verschreibung auszuzahlen erlassen hat1). Diese Formel verpflichtet ferner die Erben, der Witwe dieselbe Wohnung mit denselben Möbeln und derselben Bedienung einzuräumen. Die Erben können ihr eine andere Wohnung mieten, wenn die Wohnung des Erblassers so klein ist, dass die Erben, die bei Lebzeiten des Mannes zur Miete wohnen mussten, mit der Witwe zusammen nicht genügenden Raum haben, denn nach dem Tode des Erblassers haben die Erben das Vorrecht in seinem Hause zu wohnen. Ebenso, wenn das von der Witwe bewohnte Haus unbewohnbar geworden, wenn es z. B. eingestürzt ist, denn die Erben sind nicht verpflichtet, für die Witwe das Haus aufzubauen, sie müssen ihr nur eine ähnliche Wohnung zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn die Witwe aus sittlichen Motiven, z. B. weil sie und die männlichen Erben in jugendlichem Alter stehen, nicht in der früheren Wohnung bleiben will. Die Alimentierung müssen die Erben ihr in diesen Fällen immer dorthin senden, wohin sie sich begeben hat2).’ b) In Judäa und in der Stadt Babel und ihrer Umgebung3) lautete diese Verschreibung4): (5[את תהא יתבא בביתי ומיתזנא מנכסי] עד שירצו היורשין ליתן ליך כתובתיך ״Du sollst in meinem Hause wohnen und von meinem Vermögen ernährt werden, bis dir die Erben die Kethuba auszahlen werden.“ *) Jer. Jeb. Xlü, 3 (13 c 67), Verzicht der Kethuba in Ket. 53 a, s. auch Raschi z. St. 2) Ket. xil, 3 (103 a), (Tos. Ket. XI, 5 (273. 24), Ket. 103 a, vgl. חסו־• דוד zu Tos. a. a. O., Ket. 54 a, Naim, lschuth XVI11, 2 — 3 und Eben Haeser § 94, 1—5. — Im Codex Hatnmurabi § 172 wird ebenfalls bestimmt, dass die Witwe Wohnrecht im Familienhause hat, s. Kohler-Peiser, Hammurabi’s Gesetz I, S. 119. 3) Ket. 54 a, s. oben S. 142 Anm. 1. So auch in Caesarea, jer. Ket. IV, 14 (29 b 38). 4) Steht nur in Ket. 4, 12. Zur hebräischen Ausdrucks weise dieser Formel s. S. 54 Anm. 3. 5) L und N haben fälschlich כתובתה rö.

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