Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 235)
- Language
- German
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143 mögen ernährt werden alle Tage deines Witwenstandes, [oder: so lange du Witwe bleiben wirst]“1). Die Alimente sind der Witwe vor der Alimentation der anderen Erben zu leisten, so dass, wenn die Hinterlassenschaft nicht zur Alimentierung aller Berechtigten ausreicht, für die Witwe der Betrag nach mutmasslicher Berechnung ihrer ferneren Lebensjahre abgesondert und erst vom Beste die Erben alimentiert werden 2). Hat der Mann sein ganzes Vermögen einem Dritten geschenkt, so hat die Witwe, ebenso wie die כתובת בדן דכרץ, das Recht, die Hinterlassenschaft für ihre Alimente in Anspruch zu nehmen, weil diese wie eine Schuld betrachtet werden, welche noch zu seinen Lebzeiten fällig war, die Schenkung aber erst nach dem Tode in Kraft tritt3). Die Witwe erhält den Unterhalt, bis sie sich entweder wieder verlobt oder die Auszahlung ihrer Verschreibung freiwillig fordert. Die Erben aber können ihr die Ketuba gegen ihren Willen nicht auszahlen und die Witwe ist berechtigt, in diesem Falle die Annahme zu verweigern. Ferner verliert sie das Recht ihre Alimentation zu fordern, auch wenn sie ihre Kethuba, sei es bei Lebzeiten oder nach dem Tode ihres Mannes, verkauft oder verpfändet hat4). Die Witwe bekommt ferner keine Alimentation, standen, s. Beth Josef zu Tur Eben Haeser § 114 Ende. Die Alimentation der Witwe wird sowohl von unbeweglichen, wie auch von beweglichen Gütern ausgefolgt, Ket. XI, 1 (95 b) .«?1מגה בחוגת מנכסי יתומים י) ln einem altbabylonischen Ehevertrag befindet sich folgende Klausel (Kohler-Ungnad, Hammurabi’s Gesetz IV S. 2):.werden [jährlich] 2*/5 Kur Getreide, 6 [Minen Wolle und.Ka Oel] . . . . . der Narämtum, ihrer Mutter, als Unterhalt zahlen. Der Erbe, der Kost Salböl und Kleidung ihr als Unterhalt nicht zahlt, geht der Habe des Awilija, seines Vaters verlustig“. Diese Urkunde ist ein Ehevertrag zwischen Awilija und der Narämtum und diese Klausel will wahrscheinlich die Alimentation der Witwe seitens der Erben festsetzen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht verlieren die Erben die Hinterlassenschaft ihres Vaters, was allerdings in der talmudischen Formel nicht festgesetzt wird. 2) Jer. B. b. IX, 1 (16 d 48), jer. Ket. Xlll, 3 (36 a 21), Ket. 43 a und B. b. 140 b, vgl. Tossaphoth zu Ket. 43 a s. v. עשז. 3) S. oben S. 134e. 4) Tos. Ket. XI, 1 (273, 2), jer. Jeb. VII, 3 (8 a 61), Ket 54 a und 97 b, vgl. R. Ascher zu Ket. 54 a und Bloch, Das mos.-talmudische Erbrecht S. 24.