Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 234)
- Language
- German
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142 Pie Pflicht der Alimentation erstreckte sich zwar über den Tod des Mannes hinaus, sie wurde den Erben des Mannes ebenfalls als Pflicht auferlegt, jedoch war sie nicht so unbeschränkt wie zu Lebzeiten des Mannes und teilweise abhängig von der Verschreibung. Die Formel für die Alimentation der Witwe gehört zu den Institutionen der Eabbinen, welche nach der Sitte j des Ortes Gültigkeit haben, wenn sie auch in der Kethuba nicht j verschrieben stehen. Diese Pflicht gestaltet sich je nach dem Orte verschieden und es waren zwei Formulare gebräuchlich. a) In Jerusalem und Galiläa verschrieb der Mann:* 1) (4אלמנותיך [oder את תהא2) יתבא בביתי ומיתזנא מנכסי כל ימי מעד3) [מיני (5 ((בביתי ״Du sollst in meinem Hause wohnen und von meinem Vertnatins interessante Zusammenstellung dieser Formeln inMGWJ XL1 1896—97 S. 217f. Lieber die Alimentationspflicht vgl. Frankel, Grundlinien S. XXXIV., Buchholz a. a. O. S. 118, Duschak a. a. O. S. 75, Lichtschein, a. a. O. S* 24 und Billauer a. a. O. S. 50. 1I Ket. IV, 12 (52 b), Tos. Ket. XI, 5 (273, 24), Ket. 103 a und jer. Jeb. XIII, 2 (13 c 68), aber an letzter Stelle fehlt der Vordersatz. Im Laufe der Zeit wurde diese Formel die allgemein gebräuchliche, vgl. die Meinungs- Verschiedenheiten von Rab und Samuel über die Halacha in Ket. 54 a, R. Alfasi, R. Ascher, R. Chananel in Tossaphoth z. St. s. v. ושמואל und Ket. 95 b s. v. ניזונת ferner Maim. lschuth XV111, 1 Eben Haeser § 93, 3. Auch die Tossephta Ket. IV, 6 (264, 23) bemerkt: כל הארצות ד״יו כותבין כאנשי ירושלים, vgl. 2 חסד* דוד. St — So ist diese Bestimmung auch in der jerusalemischen Kethuba, ed. Berliner a. a. O., wo sie lautet: ואם ח״ו יפטר זה פל, קודם לזאת פלנית שתחפוץ להנשא p? תהא פלנית זו יושבת בביתו זניזונת ומתפרנסת מנכסי בעלד\ כל יומי מיגר אלמנותה עד לאיש אחר או לצאת מביתו. *) K, L und jer. leb. a. a. O. lesen תחויין, was wohl richtiger ist. *) So bei uns und in L, ferner Tossephta E; die LA מיגר steht in B, N, Tossephta A und Ket. 103 a, beide LA sind richtig. 4) Das hebräische Wort wird oft durch das aramäische, ersetzt; so haben hier A, J, K, L, ferner Tossephta A und W, und Ket. 103 a ארמלותיך. 5) Fehlt mit Recht in N und תוספות די״ד z. St. Zu diesem zweiten בביתי bemerkt schon Tossaphoth Jom Tob, dass es überflüssig sei, es stehe nur, wie es R. Josef im Talmud Ket 54 a und 103 a erklärt, um anzudeuten, dass die Erben der Frau dieselbe Wohnung zur Verfügung stellen müssen, die sie zu Lebzeiten ihres Mannes hatte, und ihr nicht eine andere Wohnung anweissn dürfen בביתי ולא בביקתי. Nach R. Nissim z. St. hat es eine zwiefache Bedeutung. Erstens, wie es R. Josef erklärt, und zweitens, dass die Erben der Frau auch nicht eine der ersten ähnliche Wohnung geben können, s. auch מלאכת שלמח z. St. Unter Ernährung werden hier ebenfalls auch die Kleider ver-