Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 233)
- Language
- German
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141 Die Alimentationspflicht des Mannes seiner Frau gegenüber wurde in der talmudischen Zeit wahrscheinlich in der Kethuba nicht verzeichnet, es ist wenigstens kein Formular erhalten; sie wurde als selbstverständlich betrachtet und brauchte nicht bei jeder Ehe wie die anderen Bedingungen, zu denen der Mann nach seinem Willen etwas hinzufügen konnte, — so bei der Summe der Verschreibung —, besonders geregelt zu werden oder wo er das Bestehende einschränken oder auch bestätigen konnte, — wie die oben bereits erwähnten Bedingungen, welche zwar auch ohne in der Kethuba verzeichnet worden zu sein, Gültigkeit haben —, die aber bei jeder Eheschliessung immer nach den besonderen Verhältnissen der Ehegatten geregelt werden konnten. Wenn man aber in Betracht zieht, dass alle in dem Papyrus G von Assuan festgestellten Verschreibungen und Bedingungen sich auch in der talmudischen Literatur erhalten haben, — und zu diesen Verschreibungen gehört auch die Alimentationspflicht in Zeile 35 — so können wir daraus schliessen, dass schon zur talmudischen Zeit die Alimentationspflicht in die Kethuba eingetragen wurde, nur hat sich diese Formel, wie alle diejenigen Formeln aus den talmudischen Urkunden, die nicht zu einer Beweisführung für eine halachische Bestimmung verwendet wurden, in der talmudischen Literatur nicht erhalten. Im zitierten Papyrus lautet die Verpflichtung folgendermassen: .35 ולא אכל אהנתר נכסי וקנייני מן מפטחיה והן העדת המו .36 מנה אנתן למפטחיה כסף כדשן כ׳ באבני מלכא ״Und ich kann nicht fortnehmen meine Güter und Besitz von Mibtachja, wenn ich sie aber wegnehme von ihr, dann will ich an Mibtachja zahlen die Summe von zwanzig Krs königlichen Geldes“ 1). In den nachtalmudischen Kethubot lautet die Klausel über die Alimentationspflicht in der Regel: ״Ich werde arbeiten und dich in Ehren halten und dich ernähren usw.“2). 4) Mit der Auszahlung dieser Summe soll auch zugleich die Ehe getrennt werden, vgl. in diesem Papyrus Z. 31 und 34. Diese Ansicht vertritt Rab in Ket. 63 a und 77 a, vgl. besonders Tossaphoth zu Ket 63 a s. v. והאפר. 2) Diese Formel ist in den alten Formularen verschieden, bald wurde ״noch ein synonymer Ausdruck hinzugefugt, bald weggelassen, vgl. D. Kauf-