Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 232)
- Language
- German
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140;; 4* ■M ''4 * ■I! :ו¬ *¬ V■ I״ welches für die Zeit1) für die es gegeben wurde, unabänderlieh ist« Zu dieser freiwillig übernommenen Leistung ist der Mann auch dann verpflichtet, wenn er sich von der Frau geschieden hat oder wenn sie gestorben ist, ebenso wenn das Mädchen inzwischen eine Ehe geschlossen hat, in welchem Falle er letzterem statt der Alimentation deren Wert auszahlen muss. Ein derartiges Versprechen ihres Vaters müssen nach seinem Tode auch seine Söhne erfüllen und in diesem Falle hat die Stieftochter vor den eigenen Töchtern des Mannes den Vorzug, insofern ihre Alimentation auch von Mobilien erfolgt im Gegensätze zu der der eigenen Töchter, die nur von Immobilien alimentiert werden; denn die erstere ist wie eine Schuld des Mannes und muss jedenfalls ausgezahlt werden. Um von diesen letztgenannten Pflichten befreit zu sein und der Unbeschränktheit dieser Verpflichtung vorzubeugen, schrieben vorsichtige Männer gegebenenfalls in der Kethuba folgende Formel: על מנת שאזרן את בתך חמש שדם כל זמן שאת עמי ״Unter der Bedingung, dass ich deine Tochter fünf Jahre lang ernähren werde, solange du bei mir bist“. Somit ist der Mann nach der Scheidung oder nach dem Tode der Frau seiner Pflicht entledigt und ebenso die Erben nach dem Tode des Mannes, denn die Bedingung ״solange du bei mir bist“ ist nicht erfüllt2). Die palästinensische Ueberlieferung fügte noch hinzu, dass der Mann infolge dieser Formel auch dann nicht zur Alimentation der Stieftochter verpflichtet ist, wenn er der Frau zuerst einen Scheidebrief gab und sie dann wieder heiratete, denn es gab eine Zeit, wo die Bedingung ״solange du bei mir bist“ nicht erfüllt war3). נ> Die Zeit wird gewöhnlich auf die Dauer von fünf Jahren festgesetzt, denn die Frau darf eine zweite Ehe erst nach dem vollendeten zweiten Lebensjahre des Kindes schliessen und will es bis zu seinem siebenten Lebensjahre ernähren, s. Tossaphoth Jom Tob zu Ket. Xll, 1. י) Ket. Xll, 1—2 (101b) und ib. 102 b, vgl. Raschi und R. Obadja Bartenora z. St, Tos. Ket. X, 2 (272, 19) und Eben Haeser § 114, 11. *) Jer. Ket Xll, 2 (34d unten) ותני עלה ובלבד מן הנשואין הראשונים, vgl. קרבן העדה z. St. und Tur Eben Haeser § 114.