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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 231

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 231)
Language
German
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139 mentation der Töchter. Erreicht aber das Vermögen nicht das oben bezeichnete Mass, so können die Söhne ihr Erbrecht nicht antreten, sondern zuerst wird für die Alimentation der Töchter gesorgt, selbst wenn die Söhne zur öffentlichen Wohltätigkeit ihre Zuflucht nehmen müßten1). d) Die Alimentationspflicht erstreckt sich nur auf die Immobilien des Mannes2) und zwar auf diejenigen Güter die zur Zeit seines Todes in seinem tatsächlichen Besitz waren, nicht aber auf diejenigen, die erst nach seinem Tode ihm und nach ihm seinen Erben zufielen. Auch die ^Melioration der vorhandenen Güter ist der Alimentationspflicht nicht untergeordnet3). e) Die Pflicht der כתובת בנן נו קבין lastet nur auf den freien Gütern des Mannes; hinterliess dieser aber nur mit Hypotheken belastete Güter, die den Gläubigern zufallen, so haben die Töchter kein Anrecht auf Alimentation4). Die Verpflegung der Stieftochter hängt vom freien Willen des Mannes ab. Wenn jemand eine Witwe heiratet und ihr bei der Verlobung die Alimentation ihrer aus der ersten Ehe geborenen Tochter zusichert, so wird diese Pflicht gleich der in dem שטר פסיקתא getroffenen Verabredung betreffs des in die Ehe mitzubringenden Vermögens als eine obligatorische Leistung angesehen, zu deren Rechtsgültigkeit kein besonderer Zueignungsakt erforderlich ist, sondern es genügt das blosse Versprechen, 1) Ket. Xlll, 3 (108 b), B. b. IX, 1 (139 b), 140 a f., vgl. auch Tos. Ket VI, 1 (267, 11), Naimonides in פירוש המשניות zu B. b. a. a. O. (ed. J. Lewy, S. 23) entscheidet betreffs der Bestimmungen des Begriffs »grosses Vermögen" nach der Ansicht der Rabbinen, so auch in Ischuth XIX 17 und Eben Haeser § 112, 11. 2) Jer- Jeb. XV, 3 (14 d 66) '1?ותני עלה ממקרקעי ולא ממטלט; sind daher nur Mobilien vorhanden, so sind die Söhne zur Alimentation der Töchter nicht verpflichtet, ebenso wie die Kethuba von den beweglichen Gütern nicht bezahlt wird, ln der nachtalmudischen Zeit, wo nach der Verordnung der Gaonim die Kethuba auch von den Mobilien bezahlt werden muss (s. oben S. 124), erstreckt sich die Alimentationspflicht auch auf diese, s. besonders Tur und Eben Haeser § 112, 7. 3) Bechoroth Vlll, 9 (52 a). Von שבח und ראוי ist aucn die Kethuba ausgeschlossen. 4) Git. V, 1 (48 b), vgl. R. Obadja Bartenora und תפארת ישראל z. St Git 51 a, Ket. 101 b, B. m. 14 b.

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