Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 230)
- Language
- German
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138 Diese Meinungsverschiedenheit bezieht sich auf den Fall, dass die Verlobung vor ihrer Mannbarkeit eintrat; erreichten sie aber das Alter der Mannbarkeit vor der Heirat oder wurde die Ehe noch vor dem Alter ihrer Mannbarkeit geschlossen, so haben sie das Hecht der Alimentation, sowohl nach Hab als nach Levi verloren 1). b) Ob die Töchter, wenn sie verwitwet oder geschieden waren, auf Alimentation nach dem Tode ihres Vaters, wenn sie das Alter der Mannbarkeit noch nicht erreicht haben, Anspruch erheben können, darüber gibt es verschiedene Meinungen: a) Wurde das Mädchen zu Lebzeiten des Vaters oder auch nach seinem Tode als Verlobte verwitwet oder mit einem Scheidebrief entlassen, so erhält sie die Alimentation2). ß) Ist sie bei Lebzeiten des Vaters Witwe in der Zeit zwischen ihrer Verlobung und Heirat geworden, so bekommt sie von den Brüdern nach dem Tode ihres Vaters den Unterhalt, derselbe wird ihr aber verweigert, wenn sie Witwe nach der Heirat geworden ist 3). y) Auch als Witwe nach der Heirat erhält sie die Alimentation; aber nur wenn sie noch zu Lebzeiten ihres Vaters verwitwet wurde4 *). d) Wurde sie Witwe nach der Heirat und sogar nach dem Tode ihres Vaters so hat sie ebenfalls Anspruch auf Alimentation 6). c) Zur Alimentation der Töchter, welche den Söhnen gleich einer Schuld aus dem Vermögen ihres Vaters auferlegt ist, sind die Söhne nur dann verpflichtet, wenn der Nachlass so gross war, dass er nach H. Gamliel b. Rabbi zur zwölfmonatlichen Alimentierung der Söhne und Töchter oder nach den Habbinen zur Alimentierung bis zum Alter der Mannbarkeit der Söhne und Töchter hinreicht. Denn nur in diesem Falle erben die Söhne das Vermögen und übernehmen die Pflicht der Ali- A) Ket. 53 b. Maimonides im פירוש המשניות z. St. (ed. M. Frankfurter S. 13) entscheidet nach der Ansicht des Rab, s. auch Maim. Ischuth XIX, 10 und Eben Haeser § 112, 1. s) Ket. 53 b. Dies ist die Erklärung Raschis zu St» 8) R Nissim z. St. 4) R. Tarn in Tossaphoth z. St. s. v. אלמנה. *) Maim. Ischuth XIX, 16.