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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 228

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 228)
Language
German
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186 Wenn das ganze Vermögen des Mannes mit Hypotheken belastet ist, so kann nach der Lehre der Pumbaditaner die כתובת בנץ דכרין die betreffenden Güter von den Gläubigern nicht fortnehmen, denn der Mann verschreibt gewöhnlich mit der Formel ״ אינון ירתוןsie sollen erben“, womit das Eecht der כתובת בנין דכרין mit dem gewöhnlichen Erbrecht gleichgestellt ist, und die Erben können erst nach der Bezahlung der Schuld ihres Vaters ihr Erbe antreten. In der Schule zu Matha Mechasja wurde aber gelehrt, dass die כתובת בנין דכרין ebenfalls rechtlich als eine Schuld zu betrachten und der anderen Schuld vorzuziehen sei, und dass daher auch die hypothekarisch verpfändeten Güter für die כתובת בנין דברץ zahlbar sind. Infolge dessen lautet es in der Formel: אינון יסבון oder ״ אינון יטלוןSie sollen nehmen“1). Nach dem Tode des Vaters erben nach biblischen Gesetze nur seine Söhne die Hinterlassenschaft, den Töchtern aber ist kein Erbrecht eingeräumt. Der Grund hierzu lag vielleicht im wirtschaftlichen Leben der Juden, denn der grösste Teil ihres Vermögens bestand aus Immobilien. Wenn nun den Töchtern gleich den Söhnen das Erbrecht an dem Nachlasse des Vaters verordnet worden wäre, so könnte der Besitz des Vaters, welcher in demselben Stamme verbleiben sollte, bei der Verheiratung der Töchter in das Vermögen eines anderen Stammes übergehen und so schliesslich mit der Zeit ein ganzer Stamm verarmen2). Es wurde daher verordnet, dass die Söhne für die Alimentation der Töchter sorgen müssen, worunter bei dieser Bestimmung auch die Gewährung von Wohnung und Kleidung inbegriffen ist3). Diese *) Ket 55a, ferner als Kontroverse zwischen Rabbi und Nathan, dem Babylonier in B. b. 131 a, jer. iKet. IV, 11 (29a 74) und jer. B. b. Vlll, 5 (16b 22). Die Halacha entscheidet in beiden Talmuden nach der ersten Ansicht, s. Ket. 52 b, 90 b, Maim. lschuth XIX, 9 und Eben Haeser § 111, 13, daher auch oben in der Formel אינק «ותק. ßabli hat die LA!אינק יסבו und I eru״ schalmi אינק «טלק. — Ob die Verpflichtung der כתזבת בני[ דהוק noch heutzutage zu erfüllen sei s. Tossaphoth zu Ket. 52 b s. v. ותגבה, besonders aber שלטי הגבורים zu Alfasi Ket. IV, Nr. 250, Tossaphoth Jom Tob zu Ket. IV, 10 und Bloch, 2 ,11 שעד» תודת התקנות S. 186. Num. 27, 7 ff. und Raschi z. St. vgl. Num. 36, 7. Bloch, Das tnos.-talm. Erbrecht S. 3. Wir können hier nur den Fall behandeln, wenn der Vater Söhne und Töchter hinterliess. *) S. jer. Ket. XU, 1 (34 d), wo zur Formel der כתובת בגן נוקבין hinzu-

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