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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 226

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 226)
Language
German
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134 handen seien; der Ueberschuss von einem Denar kann aus Mobilien bestehen 1). c) Starb die zweite Frau erst nach dem Tode des Mannes, so gilt folgende Regel: a) Hatte die inzwischen verstorbene Frau den Witwen-Eid שבועת אלמנה geleistet, den jede Witwe leisten muss, wenn sie ihre Eethuba von den Erben des Mannes einziehen will 2), so bekommen zuerst ihre Söhne den Betrag ihrer Kethuba, nachher erst die Söhne der ersten Frau und, was noch übrig bleibt, wird unter alle Söhne verteilt. ß) Ist aber der Tod der zweiten Frau, die ihren Mann überlebt, noch vor der Eidesleistung eingetreten, so erben die Söhne der ersten Frau allein die כתובת בנין דכרין und der übrige Teil des Nachlasses wird unter sämtliche Söhne gleichmässig verteilt 3). d) Hat eine Frau ihre Kethuba verkauft, infolge dessen nach dem Tode der Frau der Käufer den Betrag der Kethuba einziehen kann, so gemessen ihre Söhne doch das Recht der כתובת בנץ דכיץ; denn auch, nachdem die Frau ihre Kethuba einem Fremden verkauft, wird das Erbrecht ihres Mannes nicht aufgehoben und deswegen kann auch der Verkauf den Anspruch der Söhne auf die כתובת בנין דכרין nicht annullieren. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass die Frau auf den Betrag ihrer Kethuba verzichtet hat, denn hier verlieren auch zugleich ihre Söhne jeden Anspruch auf die 4 כתובת בנין דכרין). e) Wenn der Mann als gefährlich Kranker (שכיב מרע) sein ganzes Vermögen einem Dritten geschenkt hat, so haben die Erben der כתובת בנין דכרין das Recht, das Vermögen ihres Vaters *) Keth. 50 b, 52 b und 91a, s. oben S. 123 Anm. 2. Diese Be- Stimmung wurde mit der oben erwähnten (ib.) Verordnung der Gaonim nicht aufgehoben und auch fernerhin mussten für die;1 כתובת בני; וכריmm 0biiien vorhanden sein, vgl. R. Nissitn zu Ket. 50b und RGA des R. Isaak b. Schescheth in Beth Josef zu Eben Haeser § 111. *) Git IV, 3 (34 b), 35 a. a) Keth. X, 1 (90 a) und f. R. Alfasi und R. Ascher z. St., Maim. lschuth, XIX, 7 Eben Haeser § 111,8; vgl. noch Schebuoth 48 a. Ueber diesen Schwur s. ausführlich bei Bloch, 11,1 שעדי תורת התקנות S. 179 ff. 4) Keth. 53 a, s. Maim. lschuth XVII, 19. Der Verzicht erhält natürlich erst mit ihrem Tode Gültigkeit, denn אסור לאום שישהה עם אשתו שעה אחת (s. oben S. 117), R. Missim zu Ket. a. a. O.

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