Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 225)
- Language
- German
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138 die Kethuba der ersten Frau 2000 Sus und die der zweiten nur 400 Sus, der Vater hinterliess aber ein Vermögen von 3000 Sus, so erhalten die zwei Söhne der ersten Frau ein jeder 1000 + 150 Sus und die der zweiten Frau nur je 200 4150 ־ Sus * *). Auf dieses Recht ist ohne Einfluss, ob der Mann die zwei Frauen zu gleicher Zeit heiratete und beide vor seinem Tode starben oder ob er die Ehe mit der zweiten Frau erst nach dem Tode der ersten schloss2). Da das Erbrecht jedoch nur den Söhnen und nicht den Töchtern zusteht, erben, wenn die eine Frau nur Töchter hinterliess, die Söhne der anderen Frau das ganze Vermögen des Mannes3). Noch folgende Bedingungen sind hierbei zu beachten: a) Mit dem Rechte der כתובת בנין דכרץ, wie es kurz genannt wird, darf das gesetzliche gleichmässige Erbrecht der Söhne nicht übergangen werden; daher kann die כתובת בנין דברין nur dann den Söhnen der beiden Frauen besonders ausgezahlt werden, wenn nach dem Abzüge der beiden Kethuboth ein Minimum von einem Denar aus dem Vermögen des Vaters übrig bleibt4). b) Die כתובת בנין דברין ist der Kethuba selbst gleichgestellt in der Beziehung, dass beide nur von Immobilien erhoben werden können; jedoch genügt es, um das Recht der כתובת בנין דכרין zu sichern, dass Immobilien vom Werte der beiden Kethuboth vor« werden soll; wenn nämlich die erste Frau drei Kinder hinterliess» die zweite aber nur eins, so soll dieses eine Kind nicht den gleichen Anteil an dem väterlichen Vermögen haben, wie die Kinder der ersten Frau zusammen, sondern nachdem die Kinder u. z. das eine Kind, die Mitgift seiner Mutter und die drei Kinder ebenfalls die Mitgift ihrer Mutter erhalten haben, teilen sie in vier gleichmässigen Teilen die Hinterlassenchaft des Vaters. Dieses Gesetz wird auch aus Teilungsurkunden bestätigt, s. B. Meissner» Assyri״ ologische Studien 111, in Mitteilungen der Vorderasiatischen Gesellschaft 1905, X. Jhg. *) Ket. X, 2 (91 a) s. noch Raschi zu Ket 50 b s. v. בתזבת, Maimonides פירוש המשניות zu Ket. IV, 10 (ed. M. Frankfurter, S- 12) und Maim. Ischuth XIXי 1—2, Eben Haeser § 111, 1, vgl. auch M. Bloch, Das mosaisch-talmudische Erbrecht, Budapest 1890 S. 22. 2) Bloch, 2 ,11 שערי תורת התקנות S. 180 nach der Mischna Ket X, 2 (91 a). 3) Ket. 52 b; vgl. Raschi z. St. *) Ket. X, 2 (91 a), vgl. Maim. Ischuth XIX, 3.