Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 224

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 224)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
99% known words query
IRI
…/3486266-3486283--3727-3490094
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

132 Söhne nach einer in der Verschreibung geregelten Bestimmung ihre Mutter beerben. Veranlassung zu dieser Verordnung gab die Tatsache, dass die Väter ihren Töchtern keine ihrem Stande angemessene Mitgift zur Ehe gaben aus dem Grunde, weil sie noch zu Lebzeiten ihres Mannes sterben und so das Vermögen in fremde Hände geraten könnte. Es wurde daher bestimmt, dass die Söhne der Frau ihre in die Ehe gebrachte Mitgift nach dem Tode des Mannes erben sollen, wodurch für den Vater, da ihm die Söhne seiner Tochter gleich eigenen gelten, obige Befürchtung gegenstandslos wird. Zu dieser ursprünglichen Verordnung wurde noch hinzugefügt, dass den Söhnen auch die vom Manne verschriebene Summe der Kethuba mit dem hinzugefügten Teil ausgefolgt werde, denn wenn der Mann nicht bestimmen würde, dass die Söhne die Kethuba ihrer Mutter erben, würde der Vater seiner Tochter auch die Mitgift entziehen 1). Mit diesem Rechte steht natürlich der Fall in Verbindung, dass der Mann zwei Frauen heiratet und bei der einen die Summe der Verschreibung grösser ist als bei der anderen, oder dass eine der Frauen mehr Söhne hinterliess als die andere. Wenn z. B. jemand von einer Frau zwei Söhne hatte und von einer zweiten Frau ihm ebenfalls zwei Söhne geboren waren, die Frauen starben, hierauf auch der Mann mit Hinterlassung eines Vermögens mit dem Tode abging [und nunmehr die Kinder aus beiden Ehen als Erben ihres Vaters dessen Hinterlassenschaft unter sich teilen wollen, so haben die Söhne aus jeder einzelnen Ehe das Recht, vor allem die Kethuba und das Gut der Mitgift ihrer Mutter aus dem Nachlasse ihres Vaters für sich zu bean- Sprüchen und dann wird das übriggebliebene Vermögen in gleichen Teilen unter sämtlichen Söhnen geteilt2). Betrug z. B. ף Ket. 52 b. jer. Ket. IV, 11 (29 a 65) und jer. Ket. X, 2 (33 d 32). ף Diese Verpflichtung wird schon im Codex Hammurabi festgesetzt § 167 (nach der Uebersetzung von D. H. Müller): ״Wenn, nachdem ein Mann eine Frau genommen und sie ihm Kinder geboren hat, dieses Weib stirbt, und nachdem er nach ihr eine andere Frau genommen, sie Kinder gebiert und hierauf der Vater stirbt, teilen die Söhne nicht nach den Muttern. Nachdem sie die Mitgift ihrer Mütter genommen haben, teilen sie den väterlichen Besitz untereinander*. In diesem Gesetze wird bestimmt, dass die Hinterlassenschaft des Vaters nicht nach den Müttern verteilt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.