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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 223

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 223)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486283--3726-3490093
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131 Bestimmung aufzuheben ist der Mann auch mit Einwilligung der Frau nicht berechtigt1). Ob diese Verpflichtung auch in die Kethuba geschrieben wurde, ist fraglich; die Formel hierzu: אם תמותין אקבריניך »So du sterben wirst, werde ich dich begraben״ ist nur in einer Handschrift erhalten 2 3) und kann daher auch ein Zusatz des Copisten sein. Jedoch gehört er in die Eeihe der rabbinischen Bestimmungen8) und, da die meisten derselben auch schriftlich in der Kethuba fixiert wurden, geht man wohl in der Annahme nicht fehl, dass vielleicht ursprünglich auch diese Verordnung verzeichnet wurde. B. Elieser b. Asarja interpretierte im Gelehrtenkreise zu Jamnia den Wortlaut einer von den Gelehrten eingeführten Institution: הבנים יירשו והבנות יזונו, wonach die Söhne den Wert der Kethuba ihrer Mutter erbten und die Töchter vom väterlichen Vermögen ernährt wurden, dahin, dass nach der Formel der בנן נוקבין die Töchter augenscheinlich noch zu Lebzeiten des Vaters ernährt werden; dies geschieht aber erst nach seinem Tode, ebenso wie die Söhne die in der Formel בנין דברץ verschriebenen Erbansprüche erst nach dem Tode des Vaters geltend machen können4 * * *). Nach biblisch-talmudischem Gesetze ist der Mann der alleinige Erbe seiner Frau. Es gibt jedoch einen Fall, wo die 1l Ket. IV. 4 (46 b). Tos. Ket. IV. 2 (264, 7), s.auch S. Klein. Tod und Begräbnis in Palästina zur Zeit der Tannaiten. Berlin 1908 S. 59. Für diese Verpflichtung erbt er die von der Frau eingebrachte Mitgift 1*m נכסי צאן. *) In L zu Ket. IV, 8. 3) M. Duschak, Das mos.-talm. Eherecht. Wien 1864 S. 77 Anm. 2 sagt: ..Die Pflicht ist an und für.sich biblisch, wie wir das schon bei Abraham finden." Allein für diese Behauptung findet sich kein Beleg, im Gegenteil Maimonides zählt sie zu den rabbinischen Verordnungen (Ischuth Xll. 2). Nur das Erbrecht der Mitgift wird von einigen für biblisch gehalten, s. Bloch שערי תורת התקנות II. 2 S. 160. 4) Ket. IV, 6 (49 a). vgl. Jesaja da Trani in seinen Tossaphoth, מ*אבת ש$םה (in der Mischnaausgabe. Wilna 1907) und ^תפארת ישרא z. Sb Diese Mischna steht ferner in jer. Jeb. XV, 3 (14 d 46), jer. Ket. IV, 8 (28 d 69), B. b. 131b. Im jer. Jeb. XV, 3 (14 d 62) und jer. Ket. IV, 8 (29 a 19) steht sie im Namen des R. Huna, lieber die Frage, ob der Vater verpflichtet ist. seine Kinder zu ernähren, siehe die verschiedenen Ansichten in Tos. Ket IV, 8 (264. 28). Ket. 49 a und B. b. 139 b und 141 a. s. auch weiter bei pm איגרת.

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