Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 222

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3486266-3486283--3725-3490092
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

130 nach der Ansicht des Raba; nach Abaje mußte der Hohepriester seine Frau, die er als Witwe geheiratet hatte, doch auslösen 1). b) Nur die Auslösung derjenigen Frauen, die im Kriege gefangen genommen worden sind, nicht aber der von Räubern weggeführten, wurde verordnet 2). c) Ist die Frau nach dem Tode ihres Mannes in Gefangen- Schaft geraten oder starb der Mann nach ihrer Wegführung in die Gefangenschaft, in welchem Falle der Mann noch vor seinem Tode verpflichtet gewesen wäre, sie auszulösen, so brauchen die Erben des Mannes sie nicht auszulösen, weil die in der Kethuba verschriebene Bedingung ואותביניך לי לאינתו nicht mehr erfüllt werden kann3). d) Welche Summe der Mann zur Auslösung verwenden muß, ist im Talmud strittig. Nach der ersten Ueberlieferung muss die Frau ausgelöst werden, auch wenn das Lösegeld zehn Mal höher als der Preis für gewöhnliche Gefangene ist. Rabbi Simon b. Gamliel meinte, um keine unausführbaren Folgen herbeizuführen (מפני תיקון העולם) soll die Frau nicht mit einem ihren Wert übersteigenden Betrag ausgelöst werden. Nach der zweiten Ueberlieferung braucht der Mann sie höchstens durch ein Lösegeld im zehnfachen Betrag ihrer Kethuba auszulösen, mehr auszulegen ist er nicht verpflichtet. Nach dieser Ueberlieferung meint R. Simon b. Gamliel, dass die Auslösungssumme den Betrag ihrer Kethuba nicht zu überschreiten braucht. Von einer zweiten Gefangenschaft sie auszulösen steht im freien Willen des Mannes, denn es ist ihm in diesem Falle erlaubt, sich von ihr zu scheiden4). Eine fernere Verpflichtung des Mannes ist, die Unkosten für das Begräbnis der Frau zu tragen, indem er dafür zu sorgen hat, dass seine Frau in der richtigen Weise begraben werde. Diese *) Ket. 52 a, Jeb. 85 a, vgl. auch Ket. XI, 6 (100 b) und Raschi ib. R. Alfasf, R. Ascher zu Ket 52 a, ferner Maim. Ischuth XIV, 22 entscheiden nach Raba. a) Tos. Ket. IV, 5 (264, 16), Ket. 51 b, vgl. Eben Haeser § 78, 6 הג״ה und Bloch 2 ,11 שערי תודת התקנות S. 125. *) Tos. Ket a. a. O., jer. Ket IV, 10 (29 a 57), Ket. 52 a, vgl. יפה עיגים zu Ket. a. a. O. (in der Wilnaer Talmudasugabe). 4) Ket 52 a und b, vgl. Billauer, a. a. O. S. 52.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.