Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 221)
- Language
- German
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129 Die Priester dürfen weder eine Frau, die in Gefangenschaft gewesen war, heiraten noch ihre in Gefangenschaft geratene Frau nach der Auslösung fernerhin behalten; daher verschrieb der Priester in der Kethuba: (1 2 [אם תשתבאץ אפרקיניך]*) ואהדרידך למדינודך ״[Und wenn du gefangen werden wirst, werde ich dich anslösen] und dich in deine Heimat 3) zurückbringen4 ״). Diese Verpflichtung war jedoch keine unbeschränkte, a) Bei all denjenigen Frauen, mit denen die Ehe zu schliessen verboten ist, war der Mann gänzlich frei von der Pflicht der Auslösung, so bei einem weiblichen Bastard, einer Heiligtumssklavin5), ebenso der Hohepriester bei einer Witwe 1) Ist zu ergänzen. Diese zwei Formeln sind auch in der jerusalemi« sehen Kethuba ed. Berliner, a. a. O. S. 4 enthalten, wo sie lauten: um ועוד ביניהם שאם תשתבי פלני' זז ביני אומות העולם יהא פל׳ זה בעלה פודה אותה מנכסיו חוץ מכתובתה ויחזירנה לו לאשת בבתחלה . ... ואם אשת בהן היא אינו כותב ויהזירנה לו לאשה כבתחלה אלא כך כותב ויהזרגה למדיגתה. Auch R. Elieser b. Joel Halewi in seinem משפטי כתובה a. a. O. S. 11 berichtet:?יש הרבה דברים שמתנאי ב״ו־ ואיי רגילות לכתוב בגון קבורתה אם תישתבאי איפדקינך וכל ואני ראיתי כחובה שהובאה מארץ ישראל והיה כתיב בתוכה. *) L hat אחזידיגיך למדיגתה, Tossaphot zu |eb. 35 a s. v. בהגות und 85 a s. v. אלמנה lesen:?אהדרינתיך למדינת, s. vorhergehende Anm. 3) Nach jer. Ket. IV, 10 (29 a 60) genügt es, wenn der Priester die ausgelöste Frau bis zu einem von Juden bewohnten Ort führt, siehe פני משה z. St. Dagegen erklärt Maim. a. a. O. und im פירוש המשניות zu Ket. IV, 8 (ed. M. Frankfurter, Berlin 1903 S. 12) und so auch Eben Haeser a. a• O. ״nach ihrem Vaterhaus“, s* מראה הפנים zu Jer. a. a. O. 4) Schon Josephus spricht über diese Sitte, so Ant. 111, 12, 2 nach der Uebersetzung von ’ Clementz: ״Den Priestern machte Moses doppelte Reinheit zur Pflicht. Denn ausser der Befolgung der vorstehenden Bestimmungen gab er ihnen auch auf, keine Weiber zu heiraten, die sich früher preisgegeben hatten. Ferner durften sie keine Sklavin oder Kriegsgefangene ehelichen.“ Interessant ist die Schilderung des Josephus in Apion. 1, 17: ״Bricht ein Krieg aus, wie dies schon oft der Fall war, .... so stellen die übriggebliebenen Priester aus den alten Urkunden wieder neue zusammen und prüfen die noch lebenden Weiber. Denn die in Kriegsgefangenschaft geratenen nehmen sie nicht in die Listen auf, weil sie bei ihnen den in diesem Falle so häufigen geschlechtlichen Verkehr mit Fremden vermuten“• Siehe auch Jos. Ant Xlll, 13, 5, vgl. ferner Ket 11, 5 (22 a) und 23 a. 5) Ueber das Eheverbot mit נתינים s. L. Low, Eherechtliche Studien, in Gesammelten Schriften, 111 S. 164 f. Jahrbuch J. L£G> IX.