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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 220

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 220)
Language
German
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128 gar nicht verzeichnet, sie sind selbstverständlich und bedurften daher nicht der besonderen Erwähnung. Für die rabbinischen Institutionen sind einige Formeln in Kethuboth IV enthalten, welche eigentlich in die Verschreibung aufgenommen werden sollten. Allein, wenn der Mann diese oder jene Verpflichtung in die Kethuba nicht eingetragen hatte, hat er sie doch gegen die Frau zu erfüllen; sie behalten fernerhin die gerichtlich bindende Kraft, weil es תנאי בית דין gerichtliche Bedingungen sind und werden oft als Bedingungen der Verschreibung bezeichnet1). Es sind somit sämtliche Verpflichtungen von der Verschreibung unabhängig, daher wurden sie in der nachtalmudischen Zeit in die Kethuba gar nicht aufgenommen. Diese Formeln wurden schon sehr früh genau interpretiert und durch die Interpretation die von ihnen aufgestellte Rechtsnorm begründet, was jedenfalls das hohe Alter dieser Institution beweist. Zu diesen Institutionen gehört auch die Klausel über die hypothekarische Verpflichtung für die Summe der Verschreibung. Auslösung der Frau aus der Gefangenschaft wurde als Pflicht dem Manne auferlegt und zu dieser Pflichtleistung wurde auch derjenige gezwungen, der seiner Frau während ihrer Gefangenschaft den Scheidebrief übergeben wollte. Eine solche Vorsicht war infolge der durch die häufigen Einfälle der Beduinen bewirkten Unsicherheit der Verhältnisse des Orients sehr angebracht, und auch im mittelalterlichen Europa war sie nicht überflüssig. Die alte Formel dieser Verpflichtung lautet:2) ואם תשתבאין3) אפרקיניך ואתביניך לי לאינתו ״Und wenn du gefangen werden wirst, werde ich dich aus״ ‘ lösen und dich wieder mir als Frau zurückbringenu. *) Vgl. Maim. Ischuth Xll, 5 und Eben Haeser § 69, 1. *) Ket. IV, 8 (51a), s. auch die folgende Mischna, ferner Maim. Ischuth XIV, 18, Eben Haeser § 78, 6. Für die Pflicht der Auslösung aus der Gefangenschaft wurde dem Manne die Nutzniessung der Paraphernen gestattet, s. Ket. IV, 4 (46 b). Vom Gebrauch dieser Verordnung noch im Mittelalter s. Z. Frankel, Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte in MGWJ 11, 1853, S. 334. 3) So in L, bei uns תשתבאי, grammatisch unrichtige Form, K und I haben תשתביק.

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