Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 216)
- Language
- German
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124 dischen Zeit, als der Grundbesitz unter den Juden immer seltener wurde, sahen sich die Gaonim zu der Verordnung veranlasst, dass die Eethuba auch von den Mobilien eingefordert werden könne1). Von dieser Zeit an erstreckte sich die Klausel der Haft bar mach ung auch auf die beweglichen Güter und wurde auch in der Kethuba vermerkt. Die Formel hierzu übernahm man vom Schuldschein, bei dem sich die hypothekarische Verpflichtung schon zur talmudischen Zeit auch auf die beweglichen Güter bezog. Man schrieb daher im Schuldschein in der talmudischen Zeit: ״ .מנלימא דעל כתפאי[Du bist berechtigt die Schuld von mir einzukassieren auch] vom Mantel, der auf meinen Schultern [liegt0], ferner: ״ דלא כאסמכתא ודלא כטופסא דשטדי[Es sind haftbar auch meine beweglichen Güter vermittelst meiner unbewegliehen und dies] sei nicht wie ein Hoffnungsvertrag oder ein blosses Formular2 ״). Es sei hier zunächst noch eine Formel erklärt, in der der Mann gewisse Pflichten, welche die Frau noch vor der Heirat hätte erfüllen sollen, übernimmt. Jedermann in Israel, so auch die Frau, ist verpflichtet* *, bestimmte Opfer darzubringen, so z. B. die Opfer zur Reinigung eines Aussätzigen oder einer זבה, vom Besitze des Mannes, welches er aber im Werte ihrer Mitgift bestimmt). B. b. 49 b und 50 a •אחת שכתב דה בכתובתה ואחת שיחד לה בכתובתה ואחת שהכניס לה שום משלד [so Dikduke Sofrim z. St., Tossaphoth s» v. יד רמ״ה ,ה״ג z. St., Maim. Ischuth XXU, 18, Mechira XXX, 3 vgl. הגהות חות יאיר und הגהות אלפס ישן im Alfasi ed. Wilna und הדוש* אנשי שם Im Namen des מה״רן שפירא. Nimuke Josef liest ebenfalls so, aber bei uns und im Kommentar des R. Samuel b. Meir steht ואחת שהכניסה לו שום משלה, so auch im שיטה מקובצת z. St., ferner הגהות מיימוניות zu Maim. Mechira XXX, 3 und Toen Wenitan XIV, 1]. Anders erklärt diese Stelle R. Chananet im Tossaphoth s. v• :•"ד und zwar dahin-, dass er das zweite ihr in der Kethuba entsprechend der Mitgift bestimmte, die sie aus dem väterlichen Hause mitgebracht hat, und das dritte Feld als Hinzufügung zur Summe der Verschrei* bung, תיספות כתובה, gelte. *) Tossaphot zu Ket. 49 b s. v. הוא und ib. 67 a s. v. גמלים, R. Alfasi zu Ket. 67 a, Beth Josef zu Eben Haeser § 100 Anfang, Maim. Jschuth XVI, 810 ־־, R. Tarn in seinem ספר הישר ed. Rqsenthal, Berlin 1898 S. 131, ידי אליהו § 58, קרב; נתנאל zu R. Ascher Ket. VI § 5, vergl. auch B. Lewin, Das Sendschreiben des R. Scherira Gaon, im Jahrbuch VII, S. 229. 2) S. über diese Formeln ausführlich beim Schuldschein.