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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 215

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 215)
Language
German
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123 erstreckt sich nicht nur auf diejenigen Güter, die sich zur Zeit der Ausstellung der Kethuba im Besitze des Mannes befanden, sondern auch auf die später durch Kauf oder Schenkung Erworbenen, daher muss der Mann in die Kethuba schreiben * *) : ״ דקנאי ודקנינאDas, was ich bereits erworben habe, so wie auch das, was ich erst erwerben werde [soll dir hypothekarisch verschrieben sein]“. Da das Immobiliarvermögen des Mannes, das er beim Eingehen der Ehe besitzt, für die Kethuba haftet, muss die Ver- Schreibung mit Datum versehen sein, damit man wissen kann, ob der Mann ein Gut schon vor oder erst nach der Eheschliessung verschenkt oder verkauft hat. Ebenso werden die ausstehenden Schulden des Mannes als vorhandenes Vermögen betrachtet und man kann die Kethuba von dem Schuldner einziehen. Jedoch haften für die Kethuba nur die Immobilien2). In der nacbtalmu- 1l Ket. 82b, im שיטת מקובצת z. St. steht דקגאי זדאקניבא, wohl richtiger; R. Samuel b. Meir zu ß. b. 132 b s. v. בבריא hat ידעתיד אנא למיקני. Die ganze Klausel lautet im ספר השטרות S. 56: דתתפרע סבל שפד ארג ננסי{ וקנינין דאית לי תהות בר שמיא דקגיתי זדאקנה דאית להק אחריות ודלית להק אהריות כולהין יהין אהראין וערבאין לשטר כתובתה דא. In der Kethuba von R. Hai Gaon, a. a. O. S. 47: ואחריות בתזבתא דא קבלית עלי ועל ירתי בתרי על בל שפר ארג גבסק וקנינין וממון דאית לי תהית בל שמיא בביתא ובברא די קניתי ודעתיד אנא למיקגי מן מקרקע* ומן מטלטלי מטלטלי אגב מקרקעי בולהק יהץ איזראין וערבאין לכתובתא דא ובו'. Die Formeln sind noch verschieden, aber dem Inhalte nach alle gleich. *) Und zwar aus dem Grunde, wie R. Nissim es in Nedarim 65 b erklärt, weil die Zeit, wann sie die Kethuba einlösen wird, unbestimmt ist; denn dies geschieht doch entweder nach dem Tode des Mannes oder nach der Scheidung; daher verlässt sie sich nur auf Grundstücke und nicht auf unbewegliche Güter, die der Mann bis zu diesem Zeitpunkt noch verlieren kann, s. auch Elija Galipapa in 57 § ידי אליתו. — Neben dieser Klausel der hypothekarischen Verpflichtung, die sich zunächst auf alle unbeweglichen Güter erstreckt, kann der Mann für die Kethuba einige besondere Fälle auswählen und bestimmen, u. z. verschreitb er ihr ein Feld in der Kethuba, indem er es ausdrücklich bezeichnete, und sie verlässt sich darauf, dass dieses zur Zahlung der Kethuba herangezogen wird, mehr als auf die anderen Güter des Mannes, die ihr aber auch, ohne in der Kethuba erwähnt zu sein, für dieselbe haftbar sind. Das zweite bestimmte er ihr nach der Heirat mündlich vor Zeugen und sie rechnet auf dieses Feld ebenfalls mehr als auf die übrigen Güter des Mannes. Das dritte ist dasjenige, welches er ihr für ihre Mitgift נכסי צאן ברזל, die auch aus beweglichen Gütern bestehen können, festsetzte und in der Kethuba verschrieb (so R. Samuel b. Meir und R. Meir Abulafia in יד רמ״ה; nach Nimuke Josef ist das dritte Feld auch

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