Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 214)
- Language
- German
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122 Kethuba“; daher bestimmte eine spätere Verordnung, dass die Summe im Hause des Mannes liegen solle♦ Diese Anordnung genügte noch nicht, denn der Mann brauchte bei der Scheidung seiner Frau nur zu sagen ״deine Kethuba liegt auf dem Tische“ j daher wurde wiederum verordnet, dass der der Frau gebührende Geldbetrag zur Anschaffung häuslicher Geräte zu verwenden sei, die dann im Hause des Mannes zu benutzen wären. Der Mann konnte aber auch in diesem Falle der Frau die Gegenstände übergeben und sie entlassen. Da kam Simon b. Schetach und setzte, um die Scheidung zu erschweren, fest, dass das für die Kethuba bestimmte Geld geschäftlich verwendet werden und zur Sicherung derselben alle unbeweglichen Güter, des Mannes ihr verpfändet sein sollen, indem der letzteie in die Kethuba zu schreiben hat*): (* 2 * 4 כל נכסי [דאית לי] 2) אחראין [וערבאץ] 3) לכתובתיך ״Alle meine Güter seien für deine Kethuba hypothekarisch haftbar“. Nach dieser Verordnung sagte man einfach: ״Simon b. Schetach verordnete die Kethuba der Frau“, indem er die Haftbarmachung der liegenden Güter des Mannes zur alten Schuld- Verschreibung hinzufügte; aber die Kethuba selbst wurde schon viel früher geschrieben. Diese Anordnung hat sich bald verbreitet und später wurde sie so weit ergänzt, dass, wenn der Mann in der Kethuba ein Feld im Werte von 100 Sus als Sicherung verzeichnete und den Zusatz כל נכסים דאית לי אחראין לכתובודך nicht verzeichnete, dennoch seine sämtlichen Güter für die Kethuba haftbar werden 5). Es wird als Irrtum des Schreibers betrachtet, wenn die Klausel über die hypothekarische Verpflichtung in der Urkunde fehlt 6). Diese hypothekarische Haftbarkeit J) Tos. Ket. a. a. O. und Ket. 82 b. 2) So die Tossephta. 8) So haben Tos. A und E, aber W hat: ומערבין. 4) So R. Alfasi zu Ket 82 b, bei uns לכתובתה, To ssephta E hat לכסף כתובתיך, A und W lesen לכתובתיך דא. 5) Ket IV, 7 (51 a), vgl. auch Ket. V1H, 8 (80 b). •Her. Ket. IV, 9 (29 a 53), Ket 51 b, B. k• 95 a. Dies ist bei der Kethuba sogar auch die Ansicht des R. MeiY, der gewöhnlich das Fehlen dieser Klausel nicht als Irrtum des Schreibers betrachtet, vgl. jer. B. m. 1, 6 (8 a 23), jer. Schebiith X, 1 (39 b 42), B. m. 13 b.