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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 213

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 213)
Language
German
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121 (1[אלף אלפים דינרי זהב [בדינדי צורי 1000000״ Denare, in tyrisehen Denaren“. Die festgesetzte Summe durfte aber unter keinen Umständen, selbst nicht mit Einwilligung der Frau, vermindert werden. Bei einer Herabsetzung der Summe ist die Verschreibung nach R. Meir ungültig, weil diese Bedingung gegen die Vorschrift der Thora verstösst2 3). ״Simon b. Schetach verordnete die Kethuba der Fraaus). Schon Jahrhunderte vor Simon b. Schetach wurde, wie schon erwähnt, festgesetzt, dass der Frau im Falle der Scheidung oder nach dem Tode des Mannes von den Erben 200 oder 100 Sus ausgefolgt werde, worüber ein Ehe vertrag ausgestellt wurde4). Diese Bestimmung sollte die Zukunft der Frau sichern; sie wollte nämlich nicht eher in die Ehe treten, als bis diese Verordnung getroffen war, weil sie nach dem Tode ihres Mannes keine Erbansprüche hatte, während sie unverheiratet im Elternhause versorgt wurde5). Diese Bestimmung zeigte sich jedoch als ungenügend, denn die Erben des Mannes konnten das Vermögen wegschaffen; daher zogen die Frauen es wegen Unsicherheit der verschriebenen Summe vor, unverehelicht zu bleiben. Infolge dessen traf man die Anordnung, dass die der Braut verschriebene Summe im väterlichen Hause deponiert werde. Dem Manne wurde aber in diesem Falle die Scheidung erleichtert, er brauchte, wenn er über die Frau zürnte, bloss zu sagen ״gehe zu deiner ף Ergänzt nach Aboth de R. N. 2) Ket. V, 1 (54 b), ib. 56 b und Tossaphoth zu B. k. 89 a s. v. *מעם. Nach R. Meir ist die Kethuba eine biblische Verordnung, 's. oben S. 118 Anm. 2. 3) Sabbath 14 b und 16 b, vgl. Bloch שעדי תודת התקנות II, 1 S. 791. und Elia Galipapa in 59 § ידי אליהו. 4) Freunds Annahme, a. a. O. S. 27, dass diese Verordnung nur ein späterer Zusatz der babylonischen Schule sei, weil dieser Teil bloss im babylonischen Talmud, aber nicht in der Tossephta und im Jeruschalmi enthalten ist, widerspricht seiner Auffassung über die Ableitung der Summe von 200 Sus, s. oben S. 119 Anm. 1. Es ist daher mit Aptowitzer (WZKM XXIII, 1909 S. 398) anzunehmen, dass »Tossephta und Jeruschalmi die Zahlen, weil für das Meritorische unwichtig, weggelassen habenu. 5) Tos. Ket. XII, 1 (274, 4), jer. Ket. VHI, 11 (32 b 72), Ket. 82 b. Am ausführlichsten ist der Bericht des Jeruschalmi.

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