Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 211)
- Language
- German
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119 Die Summe von 200 Sus bei der Verschreibung für eine Jungfr au kann möglicherweise auf die in Deut. 22, 29 für virginitas erepta im Betrage von 50 Schekel festgesetzte Strafe, welche Summe ihrem Werte nach mit den 200 Sus identisch ist, zurückgehen1)• Jedenfalls ist die Festsetzung der Summe auf 200 Sus sehr alt, was wir auch aus dem weiter folgenden Berichte über die Ver- Ordnung des R. Simon b. Schetach erkennen können. Zur selben Zeit sind auch für die Witwe die 100 Sus festgesetzt worden, welches im Anschluss an die Summe für die Jungfrauen erfolgte, was auch der Talmud bemerkt: ״Es genügt, wenn die Witwe die Hälfte der der Jungfrau verschriebenen Summe erhält“2). Für die Priestertöchter war der Betrag der Eethuba von dem Priestergerichte auf 400 Sus festgesetzt, welche Sitte auch von den reichen Leuten nichtpriesterlichen Stammes übernommen wurde3). Bezüglich der Witwe aus priesterlichem Stande wurden nach dem Berichte des R. Aschi zwei Verordnungen getroffen. Zuerst wurde für sie, wie für andere Witwen, 100 Sus bestimmt, X, 8, Responsen Ischuth No. 13, Eben Haeser § 66, 6, 31 ,12 § נחלת שבעה. Nach R. Mose Sofer RGA. zu Jore Dea No. 289 beträgt die Summe 66 fl. oe-ung. Währung. Nach deutscher Reichswährung s. bei M. Petuchowski, Naschim S. 95 Anm. 9. ג) Siehe hierüber ausführlich bei Freund, a. a. O. S. 25f. und Aptowitzer, WZKM, XXIX, 1909 S. 398 Anm. 3. Vgl. auch משפטי בתובה von R. Elieser b. Joel Halewi, ed Sulzbach, in Jahrbuch 111, hebr. Abt. S. 10. 2) |er. Ket. I, 2 (25 b 8): דייה לאלמנה שתיט־ל מחצית בתילה. 3) Ket. I, 5 (12 a) בית דין של בהניש in der Zeit, als die Priester ihren Dienst noch versehen konnten, vor der Zerstörung des Tempels, s. Bloch שעדי תודת התקנות II, 1 S. 82. Nach Tos. Ket. I, 2 (260, 25) gilt dies nur in Bezug auf בת ישראל לבהן ובת כהן לישראל und zwar, wie es R■ Jose b. R. Bun in jer. Ket. I, 5 (25c 41) und jer. Kid. 1, 4 (66a 45) begründet: קנס קנסו בהן בדי שיהא אדם מידבק בשבטו ובמשפחתו. Nach R. Jehuda in Ket. 12 b konnten diese Verordnung auch die vornehmen Familien in Israel annehmen und ihren Frauen 400 Sus statt 200 als eigentliche Kethuba verschreiben, s. Tossaphoth z. St. s. v. p יבית s. Sar Schalom Gaon in שערי צדק S. 58 b § 22: ז0נהג שלבם שאתם מבין לבתולה ארבע מאות זוז אם נהגתם בזלבם הרשות בידכש בל מד. שקבלתם על עצמיכש. — Auch im Gesetzbuch des Patriarchen Timotheos § 62, in »Syrische Rechtsbücher“, ed. Sachau II, Berlin 1908, S. 101 wird bestimmt, dass die Swqecc der reichen Leute auch 4C0 Sus betragen kann. Dies ist eine Folge des Einflusses des talmudischen Rechtes *auf das syrische, s. Aptowitzer, die Rechtsbücher der nestorianischen Patriarchen und ihre Quellen (S A. aus dem Anzeiger der phil.׳hist. Kl. der K. K• Ak. der Wissenschaften in Wien 1910 Nr. VII) S. 4.