Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
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B ו 1 mudischen Kethuba nachgewiesen1). Die ausgeprägte Form der einzelnen Bestimmungen und die nur in der Urkunde gebrauchliehen Ausdrücke lassen auf eine allgemeine Sitte der schriftlichen Aufzeichnung des Ehevertrages, auch bei den in ihrem Heimatlande lebenden Juden, schliessen. Ferner beweist die Sprache dieses Ehevertrages, dass schon viel früher Eheverträge angefertigt wurden, ohne welche Sitte die prägnanten Formeln nicht denkbar sein würden2). Ein zweites Zeugnis eines schriftlichen Ehekontraktes aus etwas späterer Zeit finden wir in Tobit VII, 12—13 (nach Kautzsch’s Uebers.): ״Sodann rief er seine Tochter Sara, ergriff ihre Hand, gab sie Tobias zum Weibe und sprach: Hier, empfange sie nach dem Gesetze Moses und bringe sie zu deinem Vater! Und er segnete sie. Hierauf rief er sein Weib Edna, nahm ein Blatt, schrieb einen Ehevertrag und versiegelte ihn“3). 1J M. Lidzbarski, in der Deutschen Literaturzeitung 1906 col. 3207, s. ferner die auf S 61 Anm. 3. angegebenen Stellen. 2) Nach R. Isaak b. Schescheth (ריב״ש) RGA. No.!53 sollte die grosse Synode .אגש‘ כנסת הגדולר die Kethuba verordnet haben. R. Simson de Chinon ספר כריתות Kapitel 19 ,1 ימות עולם ed. Silbermann, Warschau 1884 S. 35 a, Josef ibn- Aknin, Einleitung in den Talmud, hrsg. vom Lehrercollegium des Seminars, Breslau 1871, S. 31, Heilprin, 1 סדר הדודות. (ed. Warschau S 64 b), Asulai שם הגחלים II, im 8 § סדר תגאים ואמוראים bemerken, dass jede Verordnung ohne Namensangabe eine Verordnung des Esra sei, wonach auch die Kethuba als von Esra verordnet zu betrachten wäre. Bloch, שערי תורת התקנות II, 1 S. 46 meint, die Kethuba sei schon zur Zeit |osuas oder Samuels verordnet worden, denn zur Zeit Davids war sie schon vorhanden, s. daselbst. R. Nissim Gaon, מפתח מגעילי התלמוד (auch in der Talmudausgabe ed. Wilna) zu Erubin 2 a bemerkt, dass alles, was nicht ausdrücklich in der Thora steht und eine Verordnung der Propheten ist, gewöhnlich ״ דרבנןvon den Rabbinen verordnet״ genannt wird. 3) Der Ehevertrag wird hier mit OvyyQccyrj bezeichnet und als' Ehevertrag haben es schon richtig erkannt Fritzsche, kurzgefasstes exegetisches Handbuch zu den Apokryphen II, Leipzig 1853 S. 54, Strack und Zöckler, kurzgefasster Kommentar zu den heiligen Schriften, sowie zu den Apokryphen, z. St., s. auch die Anm. ib. und Kautzsch s. oben. Mit der jüdischen Kethuba haben es zuerst Graetz, Das Buch Tobias und Tobit, seine Ursprache, seine Abfassungszeit und Tendenz, in MGWJ XXVIII, 1879 S. 447 und nach ihm F. Rosenthal, Vier apokryphische Bücher aus der Zeit und Schule R. Akibas, Leipzig 1885 S. 132f, so auch D. Kaufmann, Zur Geschichte der Kethuba, in MGWJ XLI, 1897 S. 213 Anm. 1 identifiziert. Auch schon in der aramä- Jahrbuch J. L. G. IX. 8