Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 202)
- Language
- German
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Nach der palästinensischen Ueberlieferung kann auch der Vater des Mädchens die Verlobungsurkunde ausstellen, welche dann lautetx): אני פלוני קידשתי בתי לפלוני »Ich N. habe meine Tochter dem N. angetraut“; wird die Urkunde aber vom Bräutigam angefertigt, so muss er schreiben: אני פלוני קידשתי בתו של פלוני »Ich N. habe mir die Tochter des N♦ angetraut“l 2). b. Die Kethuba. Nach voraufgegangener Verlobung erfolgt die Eingehung der Ehe und zwar, wenn die Braut eine Jungfrau ist, zwölf Monate nach der Verlobung, wenn sie aber eine Witwe ist, nach dreissig Tagen, welche Frist der Braut zur Herbeischaffung der Ausstattung eingeräumt ist3). Vor der Eheschliessung muss ein Ehevertrag ausgefertigt werden, in welchem der Frau eine bestimmte Summe verschrieben wird, die ihr, falls der Gatte bei ihren Lebzeiten stirbt, oder falls er sich von ihr scheiden lässt, auszufolgen ist. Diese Ehepakten wurden sehr oft schon bei der Verlobung geschrieben und der Verlobten übergeben 4). Der Ursprung dieser Verschreibung geht wohl auf den in l) Jer. Kid. I, 2 (59 a 44 f.). Ein fernerer Unterschied zwischen Babli und {eruschalmi besteht darin, dass nach dem Jeruschalmi die Warnen ausgeschrieben werden, s. oben bei Philo S. 106 Anm. 3, was der Babli nicht verlangt, s. שירי קרבן z. St. s. v. א״ל• *) Verlobungsurkundformulare s. im ספר השטחת S. 10, MGWj, L1V, 1910 S. 579 und 583, Machsor Vitry, ed. S. Hurwitz, S. 790. Eine karäische Ver״ lobungsurkunde s. im Adereth Elijahu des Eiiah Baschjazzi, ed. Konstantinopel 1530 S. 103 a. In der nachtalmudischen Zeit wurde die Trauung mit einem Wertgegenstand vollzogen und zwar erst am Hochzeitstage, daher erübrigte sich eine Vcrlobungsurkunde anzufertigen, s. ספר השטחת S. 11 und Hamburger, Real'Encyclopädie II, S. 1229. s) Ket. V, 2 (57 a) und 57 b. Bergei, a. a. O. S. 20 führt dies auf persische Sitte zurück, nach Esther II, 12, vgl. zu dieser Steile Agadath Esther ed. Buber S. 11 b. 4) Siehe A. Büchler, Das jüdische Verlöbnis S. 13 -20, in J. Levy’s Festschrift, Breslau 1911.