Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 201)
- Language
- German
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109 ״ תרופתי׳Siehe, du bist die mir zur Ehe bestimmte“. Verlobung und Ehe haben schon infolge ihres inneren Zusamenhanges viele gemeinschaftliche Gesetze. Eine Ebeverbindung ist nur mit freier Entschliessung der Frau gestattet, fehlt es daher an ihrer Einwilligung, so ist das Verlöbnis ungültig* 1 2). Eine Ausnahme findet sich bei der unmündigen Tochter, die der Vater bis sechs Monate nach Ablauf des zwölften Jahres verloben kann a). Bis zu dieser Zeit ist die vom Mädchen allein, ohne Zustimmung des Vaters vollzogene Verlobung nichtig3). Der Vater empfangt so• mit die קידושין für seine Tochter, daher muss die Urkunde lauten 4): ״ בתך מקודשת ליDeine Tochter sei mir angetraut“, oder ״ בתך מאורסת ליDeine Tochter sei mir verlobt“, ״ בתך לי לאינתוDeine Tochter sei mir zur Frau“. Aber schon in früher Zeit wurde bestimmt, dass das Mädchen verlangen könne, nicht vor ihrer Grossjährigkeit verlobt zu werden, und Eab stellte nachher den Satz auf: ״Niemand darf seine minderjährige Tochter verloben“ 5). übertragen: einem Manne angehörend, s. Levy NhWb II, S. 114 Vgl. Lev. 19, 20: והיא שפחה גהרפת לאיש, s. hierzu D. Hoffmann, Leviticus II, S. 49. 1I Kid. 41 a und oft. Ebenso konnte bei den Griechen und Römern die Ehe nur bei freiem Willen beider Beteiligten und mit Bewilligung des Vaters, wenn beide noch unter väterlicher Gewalt standen, stattfinden, s. ). Bergei, Die Eheverhältnisse der alten Juden im Vergleiche mit den griechischen und römischen, Leipzig 1881, S. 2. 2) Das Alter der Mannbarkeit beginnt mit dem siebenten Monate des dreizehnten Lebensjahres, vgl. jer. Jeb. 1, 2 (3 a 9), Ket. 39 a, Kid. 79 a, Nidda 65, Maim. Ischuth II, 1-2, Jore Dea § 234, 1, Sifthe Kohen ib. 3,5 und oft, s. auch A. Billauer, Grundzüge des babylonisch-talmudischen Eherechts, Berlin 1910, S. 28. 3) Kid. 43 b, jer. Kid. 11, 1 (62 a letzte Zeile) und jer. Gittin VI, 2 (48 a 12). An letzter Stelle hat ed. Krotoschin שאמה מקישה לא היא, was natürlich in שאביה מקדשה zu corrigieren ist. Der Grund dieser Verordnung ist nach Z. Frankel, Grundlinien, S. XXIX, ״in der Verlassenheit, in der im Morgenlande das weibliche Geschlecht sich bei dem Tode des Vaters oder dessen Armut sich befindet Die Verlobung soll Vorbeugen, das Mädchen nun noch einen Annehmer haben“. 4) Kid. 9 a. 5) Ket. 57 b, Kid. 41 a, vgl. Tossaphoth zu Kid. a. a. O. s. v. מד»», ferner משנה tp zu Maim. Ischuth X, 16, Eben Haeser § 37, 8 הגזז.