Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 196)
- Language
- German
- Belongs to
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104 ,Ein Fortschritt gegenüber dieser rohesten Form geschlechtlicher Vereinigung ist es schon, wenn die Ehe dadurch geschlossen wird, dass, sobald der Mann und die Frau einig waren, die .Ehe einzu* gehen, er sie nach Hause führte und mit ihr den Beischlaf vollzog, wodurch sie seine Frau wurde. Von dieser Form der Ehe findet sich aus der Zeit, bevor Gott den Juden die Thora gab, wie schon Maimonides bemerkt, in der Bibel keine Spur1). ״Sobald sich ein Volk aus dem Naturzustand herausarbeitet‘ nimmt auch die Vereinigung von Mann und Weib bestimmte Formen an, die, so verschieden sie auch sein mögenj doch immer die Wichtigkeit dieses Verhältnisses anerkennen. Dadurch ge־ staltet sich das frühere tierische Beisammensein zur Ehe, deren Bedeutung, Aufgabe und Wirkung der Kultur des Volkes entspricht, mit ihr sich veredelt, weshalb denn auch umgekehrt aus den Anschauungen über die Ehe am besten auf die Kulturstufe einer Nation Rückschlüsse zu ziehen sind“. ״Das Volk der Hebräer tritt uns im alten Testamente als ein Kulturvolk entgegen, .... Der Ackerbau ist durchweg an die Stelle des Nomadenlebens getreten und damit ,hat das ganze Leben, hat auch die Familie feste Formen, bestimmte Gliederung erhalten“ 2). Schon in der ältesten Zeit bestand der Akt der Eheschliessung aus zwei von einander getrennten Handlungen:’Verlobung und Hochzeit, welche oft zu ein und derselben Zeit vollzogen werden konnten. Erst später fallen Verlobung und Hochzeit auseinander3). In der nachbiblischen Zeit wurde die Werbung von der Hochzeit streng geschieden und es tritt noch das Verlöbnis hinzu. Als erster Akt der Ehe ist die Verabredung zu betrachten, die, wenn die Braut ein minorennes Mädchen ist, zwischen dem Bräutigam, resp. zwischen einem Vertrauensmann des Bräutigams, und den Eitern der Braut, und bei einer majorennen Frau zwischen dieser und dem Bräutigam stattfinden soll. Zweck dieser Unterhandlung *) Maim. ischuth I, 1. 2) Stubbe, a. a. O., S 11 f. 3) Siehe Winer, Biblisches Realwörterbuch I, S. 296 und 499, Saalschutz, Das Mosaische Recht, S. 728 f., Hamburger, Real-Encyclopädie I, 524 und H, 1257.