Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 195)
- Language
- German
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- Rashi 1× ep/1002670
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103 ist. Dieser Vermerk steht ebenfalls am Anfänge des Formulars und lautet1): שטרא דנן נפק לקדמנא בי דינא דרגנא אשי ואמר לנא רבנא אשי [לקיומי]2 3) ,Diese Urkunde kam vor uns, den Gerichtshof des K. Aschi, und B. Aschi befahl uns sie zu bestätigen.“ Nach dem Jeruschalmi muss ebenfalls, wenn der dritte Kichter nach der Beweisführung für die Echtheit der Urkunde gestorben ist, vermerkt werden s): אף על פי שחתמנו בשנים בשלשה תנו4) ,Wenn wir auch nur zu Zweien die Beglaubigung unterfertigten, so waren wir doch Dreie bei der Verhandlung.“ Eherechtliche Urkunden. I. Urkunden bei der Eheschliessung, a. Verlobungsurkunden. Die Ehe ist bei den Juden eine der höchsten sittlich-religiösen Pflichten, die . zu erfüllen Gott geboten hat. Die Wichtigkeit dieser Pflicht wollten die Eabbinen hervorheben, wenn sie behaupteten, dass ein eheloses Leben einem Manne kein Glück, keinen Segen, keine Wohnung, kein Wissen und keinen Frieden bringe. Ja ein solcher Mann wird sogar, da er die Pflicht Nachkommen zu hinterlassen nicht erfüllt, wie ein Mörder angesehen. Der Mann ist kein Mensch, wenn er kein Weib hat5 6). ״Im rohen Naturzustand tun sich Mann und Weib nur zeitweilig zur Begattung zusammen, ohne irgend welche Ceremonie* *). ג) Ket. 22 a und Sanh. 30 a. R. Aschi war das Oberhaupt des Lehrhauses zu Matha Mechasja. Am Anfänge wird במותב תלתא nicht geschrieben, s. Raschi und תוספות רי״ד zu Ket. a. a. O. 2) So nach der LA des Alfasi. 3) Jer. Schebiith X, 2 (39 c 65) und jer. Sanh. V, 5 (23 a *9), 4) ספר העיטור ed. Lemberg S. 20 a liest: היינו. 5) Siehe die betreffenden Talmudstellen im Tur Eben Haeser § 1, Anfang, פרישה und חגתותימהרל״ח z. St. 6) Chr. Stubbe, Die Ehe im alten Testament, Jena 1886, S. 8 und 10. Vgl. hierüber auch L. Wahrmund, Ehe und Eherecht, Leipzig 1906, S. 6.