Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 194)
- Language
- German
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102 « Die Zeugen, welche die Echtheit der zu bestätigenden Urkünde bezeugten, wurden in der Bestätigungsklausel nicht erwähnt. Da also aus der Beglaubigung nicht ersichtlich war, auf wessen Aussage hin sie erfolgt war, wäre es möglich gewesen, dass die Zeugen Falsches aussagten oder auch später die Urkunde als nicht von ihnen für echt anerkannt erklärten. Daher, wollte Rab einfuhren, dass am Schlüsse der Beglaubigung auch die Namen der Zeugen vermerkt werden, indem man schreibe: (ג אישרנוהי [וקיימנוהי] 2) במעמד פלוני ופלוני ״Wir haben [die Urkunde] beglaubigt und bestätigt in Anwesenheit der Zeugen N. und N.a Wie schon oben (S. 89) erwähnt, muss ein die Urkunde legalisierendes Gericht aus drei Personen bestehen, die die Beglaubigung auch unterzeichnen. Wenn zwischen dem Zeugenverhör und der Ausfertigung der Beglaubigung einer von den drei Richtern gestorben ist, so muss der Grund für das Fehlen seiner Unter- Schrift in der Bestätigung enthalten sein, damit man nicht meinen könne, dass entweder die Beglaubigung nur von zwei Richtern vollzogen worden sei oder dass der dritte Richter vielleicht ein Verwandter war, in welchen beiden Fällen die Beglaubigung ungültig wäre. Es wird daher in die Bestätigung geschrieben3): במותב תלתא הוינא וחד 'ליתוהי ״In einer Sitzung von Dreien waren wir, von denen Einer nicht mehr da ist.“ Dies ist die Meinung des R. Sera. Hingegen genügt nach R. Nachman die Angabe, welcher Gerichtshof die Beglaubigung vollzogen hat und, wenn dies ein grosses und bekanntes Gericht ist, wie z. B. der Gerichtshef des R. Aschi, sind zwei Unterschriften ausreichend, da die Befürchtung, dass die Bestätigung nicht nach Vorschrift vollzogen worden sei, ausgeschlossen f) Jer. Gittin IX, 7 (50 c 39), vgl. auch .פני משד z. St. *) So in ספר העיטור ed. Lemberg S. 20 c. r 3) Ket. 22 a, B. b. 165 b und Sanh. 30 a. Der erste Grund von Raschi und R. Nissim zu Ket. a. a. O. Der zweite von R. Jesaja da Trani in seinen Tossaphoth und R. MeTr Halewi in קיבן נתנאל zu Ket.. a. a. O. Hingegen bemerken Tossaphoth ib. s. v. במותב, dass die Beglaubigung auch ohne die Bemerkung 1 ליתוד״יm gültig sei.