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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 193

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 193)
Language
German
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101 wahrscheinlicher nach dem Talmud (s. nächstes Formular): von dem und dem Datum] ausgelöscht worden (und) deren Zeugen N. und N. waren“. Aber schon der Talmud führt das vollständige Formular an, welches lautet*) : במותב תלתא הוינא אנו פלוני ופלוני ופלוני הוציא פלוני בן פלוני שטר מחוק [שנכתב]1 2) ביום פלוני ופלוני ופלוני עדיו והוזקקנו לעדותן של עדים .(3ונמצאת עדותן מכוונת ״In einer Sitzung von Dreien waren wir N. und N. und N.; da brachte vor uns N., der Sohn des N., eine ausgelöschte Urkunde, die an dem x. Tage geschrieben wurde und N. und N. sind ihre Zeugen. Wir haben uns daher mit den Aussagen der Zeugen befasst und sie sind als miteinander übereinstimmend befunden Worden״. Auf Grund dieser Schlussformel kann der Gläubiger mit diesem neuen Schuldschein die Schuld als eine von dem in der ersten Urkunde stehenden Datum an contrahierte einkassieren; daher fehlt diese Schlussformel auch in den anderen Bestätigungsklausein4). Dasselbe Förmular kann auch bei jeder Bestätigungsklausel für eine neu angefertigte Urkunde angewendet werden. So ist noch eine mit der obigen fast gleichlautende Beglaubigung für eine neue Urkunde, die als Ersatz für eine zerrissene Urkunde ausgefertigt wurde, erhalten5): במותב פלוני בן פלוני [ופלוני בן פלוני ופלוני בן פלוני]6) הוציא פלוני **פנינו שמר קרוע ובדקנו עדותן של עדים ונמצאת מנוונת. ״In einer Sitzung des N., Sohn des N., und N., Sohn des N., und N., Sohp des N., brachte vor uns N. eine zerrissene Urkunde und wir untersuchten das Zeugnis der Zeugen und fanden es übereinstimmend. “ 1J B. b. 168 b. s) שנכתב hat R. Gerschom z. St.; Maim. Malwe Welowe XXIII, 13 und Choschen Mischpat § 41,1 haben: 'זזמגו ביזם ובו. 3) יד דמ״ה z. St. hat die La: מקויימת. 4) Wenn dieser Satz in einer solchen Bestätigung fehtt, muss der Gläubiger noch besonders beweisen, dass diese neu angefertigte Urkunde nicht gefälscht ist. 5) Tos. B. b. XI, 9 (413, 31). 6) Ist zu ergänzen.

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