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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 192

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 192)
Language
German
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100 Unterschrift und über die eines mit ihm [Unterzeichneten Zeugen] — und wer ist dieser? R. Chanan b. Rabbah, — nachdem ferner Rab Chanan b. Rabbah kam und Zeugnis ablegte über seine Unterschrift und über die eines mit ihm [Unterzeichneten Zeugen] — und wer ist dieser? R. Anan b. Chija, — haben wir sie [die Urkunde] beglaubigt und bestätigt, wie es sich geziemt“. Es ist dies das einzige im Talmud verzeichnete Formular, in welchem der Akt der Beweisführung, der hier nach der auf S. 93 sub b erklärten Weise vollzogen wurde, eingetragen ist 1). Diese Beglaubigung, — so berichtet der Talmud, — wurde auf einer Waisen gehörenden Urkunde geschrieben und Samuel handelte nur deshalb nach der Ansicht von Rabbi, um die Waisen in ihrem Rechte, welches ihnen durch diesen Schuldschein gewährt werden sollte, zu sichern. Diese könnten nämlich den Schuldschein sonst vor ein Gericht bringen, welches der irrigen Meinung ist, dass die Halacha nach Rabbi zu entscheiden ist, d. h., dass zwei Zeugen für die Echtheit beider Unterschriften nötig sind. Gewohnlich wurde aber die Legalisierung nach der Meinung der Rabbinen angefertigt, die nur verlangten, dass die Zeugen ihre eigene Unterschrift anerkannten. So wurde auch in den nachtalmudischen Bestätigungsformularen bei der Beweisführung auf S. 93 sub b geschrieben2): ״. ♦ . . . Und als N. und N. kamen und jeder über seine Unterschrift Zeugnis ablegte .. Auch das Ereignis, welches, wie oben S. 89 erwähnt, die Bestätigung verursachte, wurde in das Formular verzeichnet, weil in diesen Fällen die Beglaubigung die Authenticität der Neuanfertigung der Urkunde beweisen soll. So ist schon in der Mischna eine verkürzte Beglaubigung für eine neue Urkunde* deren Anfertigung durch das Verlöschen der ursprünglichen Urkünde verursacht war, mit folgenden Worten verzeichnet3): איש פלוני בן פלוני נמחק שטרו4) ביום פלוני ופלוני ופלוני עדיו ״Dem N., Sohn des N., ist seine Urkunde am x. Tage [oder 1J Aus dieser Stelle wollte R. Isaak b. Abba Mari in ספד העיטור beweisen* dass man in die Bestätigungsklausel den Akt der Beweisführung immer verzeichnen müsse, s. jedoch שיטה מקובצת zu Ket. 21 a. 2) Nach ספר העיטור a. a. O.: '.זמדאתא פלוני ופלוני ואסהידו בל חד והד אתתימות ידיהן ובז ף B. b. X, 6 (168 a). 4) in R. steht שטר הוכו, jedoch ist unsere LA richtiger.

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