Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 190)
- Language
- German
- Belongs to
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98 klausel von den Zeugenunterschriften auch ganz weit entfernt sein kann1). Wenn eine Urkunde samt den Zeugenunterschriften auf eine ausradierte Stelle des Bogens geschrieben wurde, die Legalisierung hingegen auf glattem Papier steht, so wird die Beglaubigung als nicht vorhanden betrachtet, denn es ist zu befürchten, dass die Urkunde gefälscht ist, indem die vor der Bestätigung ursprünglich stehende Urkunde ausradiert und an diese Stelle ein neuer Text verzeichnet wurde oder es könnte auch, wenn die Bestätigung sehr entfernt von den Zeugenunterschriften vermerkt und, um Fälschung zu verhindern, der leere Baum mit Tinte ausgefüllt war, später die oberhalb befindliche Urkunde mit den Zeugenunterschriften abgeschnitten, die Tinte vor der Beglaubigungsformel ausradiert und an dieser Stelle eine neue Urkunde verzeichnet worden sein, welche den Eindruck erwecken soll, als sei sie schon vom Gericht beglaubigt2). Die Beglaubigung führt folgende Namen: a) Die häufigste Benennung ist 3 קיום), auch vollständig ״ (4קיום בית דץBestätigung des Gerichtes“ 5). b) 6אשר הדיינץ) und 7אשרת הדיינץ), so im palästinensischen Talmud, im babylonischen Talmud 8אשרתא דדייני), auch abgekürzt zu ״ (9אשרתאBeglaubigung der Bichter“ 10). c) Die seltenste Bezeichnung ist ״ (11הנפקDas (von einem Gerichtshof) Ausgehende“; es kann aber vielleicht auch parallel נ) Jer. Gittin IX, 7 (50 c 37). 2) B. b. 163 a, Maimonides a. a. O, sauch R. Samuel b. Meir zu B. b. 163 b s. v. אלא. а) B. b. X, 6 (168 a), Tos. B. b. XI, 9 (413, 28), Tos. Schebiith VIII, 7 (73, 5), jer. Gittin II, 1 (44 a 35), jer. B. b. X, 5 (17 c 67), Ket. 21 a, 28 a, Gittin 3 a, 8 b, B. b. 40 a und 168 b. 4) Tos. B. b. XI, 9 (413, 29, 31) und jer. B. b. X, 6 (17 c 70). б) Gebildet aus Pie! von קים, vgl. das assyrische kaiamänu ״beständig, dauernd* Delitzsch, Handwörterbuch S. 321 und Gesenius-Buhl s. v. קים. •) jer. B. m. I, 8 (8 a 46) und jer. Sanh. III, 12 (21 d 63). י) Jer. Gittin IX, 7 (50 c 37). *) Ket. 21 b, 85 a und Gittin 26 b. •) B. b. 163 a und b. 10) Von אשר fest, stark sein, im Piel אשר, beglaubigen, bestätigen. “) B. m. 7b, 16b und 17a.