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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 189

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 189)
Language
German
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97 Sichters auf die Echtheit der Beglaubigungsklausel bezieht« Nach einer zweiten Meinung hat diese Beweisführung keine Gültigkeit, weil eben beide nicht über ein und dieselbe Sache Zeugnis ablegen, und man kann daher diese zwei Aussagen nicht vereinigen, um durch sie die Echtheit der Urkunde zu beweisen; es müssen vielmehr entweder zwei Zeugen oder zwei Bichter die Echtheit der Urkunde" bezw. der Bestätigung beweisen 1). Nach dem Ausgeführten kann der Inhalt der Urkunde den Eichtern gleichgültig sein, denn die Beglaubigung enthält nur die Bestätigung der Echtheit der Unterschriften. Daher können die Bichter die Legalisierung unterfertigen, wenn sie auch den ürkundinhalt nicht gelesen, sondern nur gesehen haben2). Kab erlaubt sogar solchen Leuten bei der gerichtlichen Beglaubigung als Bichter mitzuwirken, die gar nicht lesen können 3). Die gerichtliche Bestätigungsklausel muss sich auf der Urkunde unterhalb der Zeugenunterschriften befinden 4) und kann nach Bab auch zwei Zeilen von diesen Unterschriften entfernt sein5). B. Jochanan gestattet aber nicht einmal einen leeren Baum von einer Zeilengrösse zwischen den Zeugenunterschriften und der Beglaubigung 6). Im Gegensatz hierzu steht die palästinensische Ueberlieferung, denn K. Hamnuna berichtet, dass die Bestätigungs- ב) ]er. Sanh. 111, 12 (21 d 63), Ket. 21 a, s. Raschi und R. Ascher z. Sb 2) Ket. 109 b, so Raschi z. St., Maim. Toen Wenit’on XVI, 2 und Eduth VI, 8. Aber R. Nissim berichtet im Namen des R. Aharon Halewi, dass die Richter in der Urkunde jedenfalls sehen müssen, wer Schuldner und wer Gläubiger ist, so auch Choschen Mischpat § 46, 20. 8) Jer. Gittin IX, 8 (50 c 45), s. פני משת z. St. 4) Nach den späteren Codificatoren kann die Bestätigungsklausel auch auf die Rückseite der Urkunde oder an den Rand geschrieben werden, siehe besonders Maim. Malwe Welowe XXV11, 6, Choschen Mischpat § 46, 31, vgl. auch Sifthe Kohen und ביאורי הגר״א z. St. 5) B. b. 163 a. Der leere Raum muss mit Tinte ausgefütlt werden, s. Maim. a. a. O. 7. «) B. b. 163 b. Wenn nämlich eine leere Zeile vor der Beglaubigung vorhanden ist, so ist zu befürchten, dass der Gläubiger die obere Urkunde abschneidet und in diese leere Zeile eine kurze Urkunde verzeichneb die also mit der gerichtlichen Bestätigung versehen wäre, vgl. Tossaphoth ib. s. v. שטר, Maim. a. a. O. und Choschen Mischpat a. a. O. Jahrbuch J. L. G. TX. 7

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