Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 188)
- Language
- German
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- Rashi 1× ep/1002670
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96 ß) Ist aber י ausser dieser bestätigenden Urkunde > nur noch־ ein e von denselben Zeugen Unterzeichnete, vorhanden,,so kann: eine Vergleichung der Unterschriften nur dann stattfinden, wenn die frühere Urkunde bereits infolge der Anfechtung der Echtheit ihrer Unterschriften vom Gericht bestätigt worden ist; war aber die Urkunde nicht angefochten und deren Echtheit also nicht gerichtlich anerkannt worden, so ist die Bestätigung auf Grund dieser Urkunde nicht zulässig1). Von diesen Beweisführungen ist zu unterscheiden die Beweisführung für die Echtheit der Beglaubigung einer gerichtlichen Legalisierung. Wenn nämlich eine mit einer Legalisierung ve!> sehene Urkunde nach langer Zeit zur Geltendmachung des darin enthaltenen Rechtes vorgelegfc wird und gegen die Echtheit dieser Urkunde, und somit auch zugleich gegen die Echtheit der darauf sich befindenden gerichtlichen Bestätigung, Zweifel erhoben wird, so muss diese Beglaubigung noch einmal von einem Gerichte beglaubigt werden2). Auch diese Legalisierung kann nach einer Meinung ohne Beweisführung für die Echtheit der Urkunde nicht vollzogen werden, zu welcher einer der Urkundzeugen und einer von den bei der Beglaubigung Unterzeichneten Richtern genügt. Der Zeuge und: der Richter können somit zusammen Zeugnis ablegen, auch wenn ihre Aussagen sich nicht auf ein und denselben Gegenstand, sondern die des Zeugen auf den Inhalt der Urkunde und die des 1J Ket. 19 b und 20 a. An dieser Stelle gibt es verschiedene LA Raschi und תוספות רי״ד lesen: •אין מקיימין את השטר אלא משטר שקרא עליו ערער והוחזק בבית ד* *., was hier oben wiedergegeben ist; so auch jer. Ket. 1126) 3 י b 63)• Alfasi hat aber folgende LA: אץ מקיימין את השטר משטר שקרא עליו ערער אלא אם הוהזק בבית דין p, so auch im שיטה מקובצת. Hiernach muss die Urkunde, die zum Vergleich herangezogen wird, nur dann vom Gerichte bestätigt sein, wenn die Echtheit derselben angefochten worden war, wurde aber gegen die Echtheit der Urkunde kein Einspruch erhoben, so kann man die Unter- Schriften, auch ohne dass sie gerichtlich anerkannt worden wäre, zum Vergleich heranziehen. So nach der Erklärung des R. Nissim z. St., vgL aber auch R. Ascher z. St. und השגות הראב״ד zu Maim. Eduth VI, 3. *) Nach Toss. Schebiith Vlll, 7 (73, 6) brauchten eigentlich gerichtliehe Urkunden, zu denen auch die Bestätigung gehört, keine fernere Bestatigung אין מעשה בית דץ צריךקייום, doch bezieht sich diese Regel nur auf einen Prosbul, s. Tossaphoth zu Ket 21 a s. v. עד. Nach Alfasi z. St. und Maim. Eduth IV, 6 (vgl. בסף משנה hierzu) wird eine gerichtliche Bestätigung nicht noch einmal von einem anderen Gericht beglaubigt.