Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 187)
- Language
- German
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95 f) Die Handschrift der auf diesem Dokument Unterzeichneten Zeugen ist dem Gericht durch Vergleichung mit den Unterschriften auf anderen Urkunden bekanntג), und zwar entweder a) Man vergleicht diese Unterschriften mit den Unterschriften auf zwei Eheverträgen oder zwei Kaufbriefen, deren Besitzer in der Nutzniessung des gekauften Gegenstandes schon drei Jahre hindurch unangefochten geblieben sind* 2). Diese Urkunden dürfen jedoch nicht das Eigentum dessen sein, der jetzt seinen Schuldschein bestätigen lassen will3). Nach palästinensischer Ueberlieferung müssen es sogar drei Urkunden von drei verschiedenen Leuten sein4). stätigung auf der Urkunde verzeichnet worden, Zeugnis ablegen, aber nicht nachher, denn es hätte den Anschein, dass sie etwas Unwahres bestätigen, weil in der Formel steht, dass alle drei Richter die Urkundenunterschriften für echt anerkannt haben und dies bevor der dritte Richter sich von der Echtheit der Unterschriften vollständig überzeugt hat,nicht wahr ist; so Rasch!» תוספות רי״ד und *קרב! נתנאל zu רא״ש z. St., s. auch Maim. Eduth VII, 6, Choschen Mischpat § 46, 15 und Sifthe Kohen ib 63. Aber R. Ascher z. St. will eben aus dieser Stelle beweisen, dass die Zeugen auch vor jedem Richter Zeugnis ablegen können und die drei Richter nicht zusammenzusitzen brauchen. הוחזק כתב ירו בבית דין ף B. b. 150 a, 176 a, Sanh. 31 b, s. Tossaphoth zu B. b. 30 a s. v. לאו קמודית und 159 a s. v. בגון, ferner R. Samuel b. Meir und שיטה מקובצת zu B. b. 176a: הוחזק בתב ידו בבית דין בלומר שנתקיים בתב ידו בבית דין, s. auch Halachoth Gedoloth, ed* Hildesheimer, S. 472. 2) Ket. 20 a: »טרי נהרדעי אין מקיימין את השמד אלא משתי כתובות או משת* שדות והוא שאכלום בעליהם ג' שנים ובשזפי, s. Maim. Eduth VI, 3, Choschen Mischpat § 46, 7. R. Nissim bemerkt z. St., dass die Vergleichung nur mit den Unterschriften von zwei Kaufbriefen oder Heiratsurkunden vollzogen werden darf» aber nicht mit anderen Urkunden, weil bei diesen eine Fälschung viel eher vor* kommen kann; so auch R. Salomo Lurja z. St. Nach jer. Ket. 11,14 (26b661 kann man die Unterschriften auch mit den Schriftzügen eines korrekt ge* schriebenen Buches vergleichen. 3) Denn es ist zu befürchten, dass er die Urkunden gefälscht hat, Ket. 20 a. Nach R. Tarn gilt dies jedoch nur, wenn man die Unterschriften der Zeugen nur durch Vergleichung erkennen würde; sind sie aber auch sonst bekannt, nämlich durch טביעת עין, so ist Fälschung nicht zu befürchten» s. Tossaphoth ib. s. v. דלמא und ספר הישר, ed. Rosenthai, S. 59 f. sowie Mordechai Ket. 11, § 146. 4) Jer. Ket. 11,3 (26 b 67): אמר ד' יוסי בי ר' בק ובלבד שלשה שטרות של שלשה בני אדם. jedoch erklärt Sifthe Kohen zu Choschen Mischpat § 46, 21, dass der jeruschalmi dem babylonischen Talmud nicht wieder spreche» indem der jeruschalmi nicht drei Kaufbriefe oder Kethuboth, sondern Schuldscheine verlangt.