Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 186)
- Language
- German
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94 aber nur Einer vorhanden ist, der die in der Urkunde enthaltenen Unterschriften kennt, so soll der zweite noch lebende Zeuge seine Unterschrift vor dem Gericht auf einem Scherben verzeichnen und das Gericht erklärt dann durch Vergleichung seine Unterschrift für authentisch, sodass der Dritte nur über die Unterschrift des verstorbenen Zeugen Zeugnis abzulegen hat* 1). d) Anerkennung der Unterschriften durch zwei andere Zeugen, die bei dem Akt der Unterzeichnung anwesend waren, oder denen die Unterschrift dieser Zeugen anderweitig bekannt ist. Jeder dieser Zeugen muss beide Unterschriften bestätigen, denn ihre Aussage kann sich auf den Inhalt der Urkunde nicht beziehen2)• e) Eine Beweisführung durch Zeugen ist zur Beglaubigung nicht erforderlich: «) wenn die Zeugen vor dem Gerichtshof die Urkunde unterschrieben haben, ß) wenn die Richter selbst die Unterschrift dieser Zeugen kennen. Sind aber nur Zweien der Richter die Zeugenunterschriften bekannt, so können diese zwei Richter auch zugleich Zeugen sein und vor dem Dritten die Echtheit der Unterschriften anerkennen3). samten Erfolg der Zeugenaussage drei Viertel, auf den anderen Zeugen aber nur ein Viertel, während nach dem Gesetz jeder der zwei Zeugen durch seine Aussage die Hälfte erwirken soll; siehe Raschi z. St. und jer. Ket. 11,4 (26 c 5 ff.). 1) Ket. 21 a. Auch hier entscheidet die Halacha nach den Rabbinen. — Dieser Zeuge soll aber seinen Namen nicht an das Ende einer Papierrolle schreiben, denn es könnte später jemand dieses Papier finden und auf den leeren Raum oberhalb der Unterschrift einen vollständigen Schuldschein schreiben. B. b. 167 a, s. auch das. 16Ü b und Tossaphoth zu Ket. 21 a s. v. «pm. 2) Ket. 11, 3 (18 b) und ib. 19 b. Wenn aber jeder von diesen zwei Zeugen nur eine Unterschrift bestätigen kann, so muss ein dritter Zeuge über beide Unterschriften Zeugnis ablegen. Maim. Eduth VIII, 3, Choschen Mischpat § 46,9, Frankel, Der gerichtliche Beweis, S. 416. Auch in An- Wesenheit der Urkundzeugen wird der Echtheitsbeweis der beiden Zeugen angenommen. Sifthe Kohen ib. § 46,14. Auch Aussagen solcher Zeugen finden Annahme, die zur Zeit der Anfertigung infolge ihrer Jugend noch unfähig zum Zeugnisablegen waren; sie können auch die Unterschrift des Vaters, des Lehrers und des Bruders bestätigen, s. Ket. 11, 10 (28 a) f. und jer. ib. (26 d 54). 3) Ket. 21 b, vgl. auch L. Auerbach, a. a. O. S. 415, Anm. 9. Die zwei Richter dürfen vor dem dritten nur, bevor das Formular der Be-