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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 185

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 185)
Language
German
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9^ weil ״das Geständnis des Schuldners der Aussage von hundert Zeugen gleichgestellt wird“1)• b) Die Echtheit der Unterschriften wird von den Zeugen selbst bewiesen. In diesem Falle muss nach Babbi jeder Zeuge über beide Unterschriften Zeugnis ablegen, indem sie ausdrücklich erklären: ״dies ist meine und dies die Unterschrift des zweiten Zeugen *, weil die Zeugen nach Babbi nur die Unterschriften bestätigen können. Aus diesem Grunde muss, wenn jeder Zeuge nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift beweisen kann, noch ein Dritter2) hinzugezogen werden, dessen Echtheitsbeweis sich auf beide Unterschriften beziehen muss. Nach den Babbinen aber beweisen die Unterzeichneten Zeugen auch zugleich die Echtheit des Urkundinhaltes, daher genügt es, wenn jeder Zeuge nur seine eigene Unterschrift anerkennt, denn es sind dann zwei Zeugen für ein und denselben Gegenstand, nämlich für den Urkundinhalt, vorhanden 3). c) Ist einer der Unterzeichneten Zeugen gestorben oder abwesend, so genügt es nach Babbi, wenn der zweite Unterzeichnete Zeuge und ein Dritter über beide Unterschriften Zeugnis ablegen. Aber nach der Ansicht der Babbinen darf der lebende oder anwesende Zeuge in diesem Falle kein Zeugnis ablögen, sondern der Beweis muss durch zwei fremde Zeugen erbracht werden4). Wenn הודאת בעל דין כמאד, עדים דמי (י s. L. Auerbach, Das jüdische Obligationsrecht, Berlin 1870, S. 413, H. B. Fasset, Das mos.-rabbinische Gerichtsverfahren, Gross Kanizsa 1859, S. 44 und J. Klein, Das Gesetz über das gerichtliche Beweisverfahren nach mos.-talmudischem Rechte, Halle a. S. 1885, S. 6. 2) Wer nach mosaisch-talmudischem Rechte ein gültiger Zeuge sein kann, s. M. Bloch, Die Civiiprozess-Ordnung nach mosaisch-talmudischem Rechte, Budapest 1882, S. 38 f. und J. Klein a. a. O. S. 8f. 3) Ket. II, 4 (20 b) *und 21 a. Die Halacha entscheidet nach der Ansicht der Rabbinen. Siehe auch L. Auerbach, a. a. O. S. 407. 4) Ket. 21 a. Denn, da nach der Ansicht der Rabbinen die Zeugen nicht, die Echtheit ihrer Unterschrift, sondern die Richtigkeit des Urkundeninhaltes bekunden, würde der überlebende Zeuge zunächst mit seiner Aussage diesen Inhalt der Urkunde anerkennen und wäre somit schon die Hälfte der Rechtswirkung des Zeugnisses erreicht; wenn er dann noch mit dem Dritten zusammen die Unterschrift des verstorbenen Zeugen beglaubigen würde, sodass also nunmehr auch die fehlende Hälfte der erstrebten Rechts- Wirkung der Urkunde erreicht würde, so kämen auf sein Teil vom ge-

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