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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 184

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 184)
Language
German
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IRI
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e) Die Echtheit einer Unterschrift kann auch nach dem Tode des Unterschreibenden beglaubigt werden, ebenso die Echtheit der Unterschrift eines Abwesenden. Wenn nachher Y<m Zweien bezeugt wird, dass die Zeugen zur Zeit, als sie die Urkünde unterfertigten, zum Zeugnisablegen nicht fähig waren1) oder dass sie zur Unterschrift gezwungen wurden, so verliert diese nur dann ihre Glaubwürdigkeit, wenn noch zwei andere Zeugen das Gegenteil aussagen oder die Unterschrift der verstorbenen Zeugen in anderen vom Gericht legalisierten Urkunden vorbanden ist2). f) Schliesslich muss die Bestätigung erfolgen, wenn die Unterzeichneten Zeugen die Echtheit ihrer Unterschrift zwar anerkennen, aber zwei andere Zeugen sie Lügen strafen. Denn die zwei letzten Zeugen können das Zeugnis der Unterzeichneten Zeugen nicht entkräften, solange diese selbst für die Echtheit der Urkunde Zeugnis ablegen3). Die Beglaubigung ist entweder die Bestätigung einer Tatsache, der Unterzeichnung, oder einer Erklärung, der Anerkennung der Unterzeichnung; daher kann die Echtheit der Unterzeichnung entweder auf Grund der Aussagen von Zeugen oder auf Grund tatsächlicher Wahrnehmungen bezeugt werden. Aber auch auf Grund blosser Ueberzeugung von der Echtheit der Unterzeichnung kann die Beglaubigung vollzogen werden. Es sind daher folgende Beweisfuhrungen für die Echtheit der Unterschriften zu unterscheiden: a) Wenn der Schuldner selbst die Echtheit des Schuldscheins .anerkennt, so braucht kein anderer Beweis geliefert zu werden, ihre Unterschrift bereits aus anderen Urkunden bekannt ist, s. auch Alfasi und R Ascher zu Ket. a. a. O. und Bloch a. a. O. S. 70. *) Sie hatten zur Zeit das Alter, welches zum Zeugnisablegen erforderlieh ist, noch nicht erreicht oder waren in religiös-moralischer Hinsicht unfähige Zeugen, s. darüber z. B. Z. Frankel, Der gerichtliche Beweis S.119f. 2) Ket 19 b, vgl. auch Tossaphoth s. v. ואם und R. Jesaja da Trani In seinen Tossaphoth z. St. 8) Jer. Ket. 11,3 (26 b 62), s. פגי משה z. St.; R. Jomtob b. Abraham ih שיטה מקובצים zu Ket 20 b erklärt, dass, obzwar jeder der Unterzeichneten Zeugen nur seine eigene Unterschrift bestätigt und von den zwei anderen Zeugen jeder gegen beide Unterschriften zugleich Zeugnis ablegt, also einer gegen zwei sein würde, doch den Unterzeichneten Zeugen geglaubt wird, weil ihre Aussage sich auch zugleich auf den Inhalt bezieht.

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