Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 183)
- Language
- German
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c) Die Unterzeichneten Zeugen behaupten, dass sie niemals die vorliegende Urkunde unterschrieben hätten, diese vielmehr gefälscht sei. Auch eine solche Urkunde behält ihre Gültigkeit, wenn zwei andere Leute die Echtheit der Zeugen-Unterschriften bekunden; in diesem Falle muss die Urkunde ebenfalls vom Gerieht legalisiert werden. Jedoch ist die Aussage dieser zwei fremden Leute nur dann von Belang, wenn jeder der unterzeichneten Zeugen nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift ableugnet; wenn aber jeder der Unterzeichneten nicht nur die eigene, sondern auch zugleich die Unterschrift des zweiten Zeugen für gefälscht erklärt, so ist die Urkunde ungültig1). d) Die Unterzeichneten Zeugen erkennen ihre Unterschriften zwar an, erklären aber diese Urkunde für gesetzwidrig: a) Sie behaupten, sie hätten nicht aus freiem Willen unterzeichnet, sondern man habe sie bestochen2). ß) Sie behaupten, sie hätten keine richtige Urkunde, sondern nur wie auf einem Vertrauens Wechsel unterzeichnet und gar nicht die ernste Absicht gehabt, als Zeugen zu fungieren; in beiden Fällen ist ihre Aussage ungültig. Nach palästinensischer Ueberlieferung gelten die Zeugen doch für glaubwürdig, wenn sie sagen, dass sie ihre Unterschrift nicht auf eine gültige Urkunde gegeben haben 3). y) Sie erklären, dass der Verkäufer gegen die Anfertigung der Urkunde Protest erhoben habe, und erkennen an, dass er zu diesem Verkaufe gezwungen wurde. In diesem Falle sind sie nach R. Nachman ebenfalls nicht glaubwürdig, nach Mar b. R. Aschi aber wird ihnen Glauben geschenkt4). ב) Jer. Ket. II, 3 (26 b 58). Unsere LA: מן אומרים כתב ידינו הוא ואתרים אומרים כתב יק הוא ist falsch, die richtige LA hat R. Ahron Halewi In שימה מקובצת zu Ket. 19 b und auch •פני משד z. St.: הן אומרים זה איבו בתב יריבו ואחרים אומרים כתב ידן הוא, s. auch die Stellenangaben in צק ירושלים [am Rande des Jeruschalmi ed. Pietrokow] z. St. und R. Jomtob b. Abraham in Sifthe Koben zu Choschen Mischpat § 46, 12. 2) Ket. 18 b. Wenn sie aber behaupten, sie seien mit Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden oder sie seien damals zum Zeugnisablegen infolge ihrer Jugend noch unfähig gewesen [s. weiter S. 92 Anm. 1], so glaubt man ihnen, wenn nicht ihre Unterschrift aus anderen Urkunden bekannt ist. ף Ket. 19 b, B. b. 48 b, 49 a und jer. Ket. 11,3 (26 b 68f.). 4) Ket. 19 b, B. b. 48 b, 49 a, Tossaphoth zu Ket. s. v. אטר bemerken, dass auch nach Mar b. R. Aschi den Zeugen nicht geglaubt wird, wenn