Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 182)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3486266-3486283--3685-3490052- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
90 bezahlt) wird der alte Schuldschein zerrissen und der Gerichtshof stellt dem Gläubiger einen neuen Schuldschein aus und bestätigt denselben *)« Gewöhnlich aber hat die Beglaubigung den Zweck* die Zweifel, die über die Echtheit der Unterschriften entstanden sind, zu beseitigen« Solche Zweifel können in folgenden Fällen entstehen: a) Wenn der Schuldner behauptet, der Schuldschein sei gefälscht« Auch in diesem Falle ist zur Bestätigung die Anwesenheit des Schuldners nicht erforderlich und selbst, wenn er gegen die Bestätigung protestiert, wird die Urkunde nach Erbringung des Echtheitsbeweises beglaubigt * 2). b) Der Schuldner erkennt zwar an, dass der Schuldschein für ihn angefertigt worden ist, behauptet jedoch, dass er denselben bereits bezahlt habe. Er hofft nämlich, mit dieser oder einer ähnlichen Behauptung von der Bezahlung der Schuld befreit zu werden, denn, solange die Urkunde nicht anerkannt worden ist, wird sie tatsächlich durch eine solche Behauptung bis zu einem gewissen Grade entkräftet, weil dem Schuldner ja auch die Möglichkeit geboten wäre, den Einwand der Fälschung erheben zu können, in welchem Falle er ja nicht verpflichtet wäre die Schuld zu zahlen, solange die Urkunde nicht beglaubigt ist3). *) Dies ist Rabs Ansicht in jer. B. b. X, 6 (17 c 70). Nach R. Chija können die Zeugen auch allein den neuen Schuldschein anfertigen, s. auch die Meinungsverschiedenheit in B. b. 170 b f. Maitnonides, Malwe Welowe XXIII, 5 und Choschen Mischpat § 54, 1 entscheiden nach Rabs Ansicht 2) B. k. 112b: אמר רבא הלכתא מקיימין את השטר שלא בפני בעל דין ואפי, עומד וציוה, vgl. Raschi z. St, Maim. Eduth 111, 11, Choschen Mischpat § 46, 5 und Bloch, a. a. O. S. 67. 3) Dieses Gesetz ist abhängig von der Meinungsverschiedenheit *מודד 05 יבשטד ש;תבן צריך לקי*« או אין צריך לק**« eine Urkunde, die der Schuldner ge״ schrieben zu haben zugibt, bestätigt werden muss oder nicht, in B. b. 154 a, b, 170 a, Sabbath 78 b, B. m. 72 b, Ket. 19 a. R. Chananel und Alfasizu B. m. 7 a, ferner Maitnonides, Malwe Welowe XIV, 14 und Choschen Mischpat § 82,1 entscheiden nach den Rabbinen, dass diese Urkunde doch bestätigt werden muss; denn nach dem Grundsatz הפה שאסר הוא הפה שהתיר müsste dem Schuldner, trotz einer vorausgegangenen Anerkennung der Urkunde, später dennoch, solange sie nicht bestätigt ist, geglaubt werden, wenn er behauptet, dass sie bereits bezahlt sei, weil er auch hätte behaupten können, sie sei gefälscht; s. da״ gegen Raschi zu Keb 19 a und Tossaphoth ib. s. v. מודה.