Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 181)
- Language
- German
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«9 erhalte1)• Diese Bestätigung kann nur ein aus drei Personen bestehendes Gericht beurkunden, daher ist eine von zwei Eichtem ausgehende Legalisierung belanglos2); Insbesondere muss jeder Schuldschein bestätigt werden3), aber auch bei den anderen Urkunden muss die Beglaubigung vollzogen werden4), wenn dieselben ausgelöscht5), verfault, beschmutzt6), zerrissen oder verloren, gegangen sind.7). Uebersetzungen von Urkunden, die im Auslände gebraucht werden sollen, müssen ebenfalls beglaubigt werden8). Wenn ferner jemand einen Teil seiner Schuld x) Keth. 21 b und 28 a, s. Raschi zu 28 a :קיום שמדות דרבנן דמדאלרייתא עדים החתומים על5 השטר במי שנחקרו עדותן בבית דין דם' vgl. auch R. Ascher in B. b- X § 3, B. k. X § 5 und Bloch, שערי תורת התקנות II, 3, S• 63 f. 2) B. b. 40 a קיום שטהת בשלשה, vgl. R. Samuel b. Meir z. St., Maimonides, Eduth VI, 1, Rema in Choschen Mischpat § 46, 4; s. auch Bloch שערי תודת התקנות II, 3 S. 87 die verschiedenen Ansichten. Wenn behauptet wird, dass einer der Richter in religiöS'tnoralischer Hinsicht unfähig sei, Richter zu sein, s. bet. 21 b, Raschi, Alfasi und R. Chananel in Tossaphoth zu Ket. 22 a s. v.תרי. 3) Den Grund geben schon Raschi in B. k. 112 b s. v.!מקיימי und R. Samuel b. Meir in B. b. 40 a s. v. קיום an. Die Zeugen, die auf einem Schuldschein Unterzeichneten* könnten verreisen oder sterben und, wenn die Zeugen nicht da sind, um die Echtheit ihrer Unterschrift zu beweisen, könnte der Schuldner sich der Zahlungspflicht entziehen wollen. Daher verordneten die Rabbinen, dass der Gläubiger alsbald nach der Anfertigung des Schuldscheines mit den Zeugen zum Gericht gehe, wo dieselben über die Echtheit ihrer Unterschrift Zeugnis ablegen, und das Gericht dies auf dem Schuldschein vermerkt Siehe noch Tossaphoth zu B. k. 112 b s. v.מקייםין und R. Ascher ib. 4) B. m. 21 a bei סימפק, vgl. Alfasi z. St., B. b. 168 b bei שמרי מקה וממכר, jer. B. b. X, 5 (17 c 67) bei שטרי בירורין. 5) B. b. X, 6 (168 a). Der Gläubiger bringt Zeugen, die genau wissen» wann die Urkunde ausgestellt wurde und was darin stand. Gemäss der Aussage der Zeugen schreibt das Gericht eine neue Urkunde und bestätigt zugleich dieselbe, so nach R. Gerschom, Tossaphoth z. St. s. v. ובא, Maim. Malwe Welowe XXIII, 12 und Choschen Mischpat § 41, 1. Hingegen behauptet R. Samuel b. Meir z. St., dass die Zeugen selbst die neue Urkunde anfertigen können und das Gericht nur die Bestätigung schreibt Nach Choschen Mischpat § 41, 2 wird diese Urkunde nur dann bestätigt, wenn sie ohne Wissen und Willen des Gläubigers ausgelöscht wurde, vgl. noch Tur za. O. 6) Tos. B. b. XI, 9 (413, 29), so in A נמחק אל שהרקיב נימוק או שנטשטש. aber E hat ״ נמרק או שהרקיעausgelöscht und ausgedehnt“. 7) Tos. B. b. a. ä. O. und jer. B. b. X, 5 (17 c 67). 8) Tos. B. b. XI, 8 (413, 28), Gittin 19 b bei einer persischen Urkunde* Vgl. hierzu die Erklärung des R. David Pardo im חסדי דוד zur Tossephta a. a. 0., s. oben S. 55 Anm. 1.