Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 180)
- Language
- German
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88 אנחנו• סהד חתמנו על מחקא ושטרא כתב על נילרא ,,Wir Zeugen Unterzeichneten auf radierter Stelle, die Urkunde ist aber auf glattem Papier geschrieben“. Dieser Vermerk kommt *zwischen die zwei Zeugenunter- Schriften; denn, würde er oberhalb derselben stehen, so könnte man diesen Vermerk mit der ganzen Urkunde auslöschen und somit fälschen; würde der Vermerk aber unterhalb der Unterschriften stehen, so könnte man ihn einfach abschneiden, ohne dass es zu erkennen wäre. In allen anderen Fällen ist die Urkunde ungültig, so z. B., wenn die Urkunde auf radiertem Bogen und die Zeugen auf glattem Papier stehen, denn hier würde ein Vermerk, der lautete : מחקא by אנחנו סהדי התמנו על ניירא ושטרא ״Wir Zeugen Unterzeichneten auf glattem Papier, die Urkünde aber ist auf ausgelöschter Stelle geschrieben“ auch nichts nützen. Wenn man nämlich die Urkunde auslöscht und eine andere an deren Stelle setzt, so ist dies nicht zu erkennen, weil der Grundsatz ״einmal ausgelöschtes Papier gleicht nicht dem zweimal ausgelöschten“ nur dort anwendbar ist, wo die Zeugen auf eine radierte Stelle unterschrieben haben, sodass man den oberen mit dem unteren Teil desselben Blattes vergleichen kann. Zu diesem Vergleiche kann man aber kein anderes Papier nehmen und darauf eine Stelle ausradieren, weil eine ausgelöschte Stelle auf dem einen Papier nicht der eines anderen Papieres gleichen muss. Die Möglichkeit, die Zeugen, die auf dieser Urkunde unterzeichnet haben, zum Gericht zu führen und die Unterschriften auszulöschen, um die Stelle dann mit dem• oberen Text zu vergleichen, ist auch ausgeschlossen, ,weil die radierte Stelle sich mit der Zeit ändert und eben daraus kein Beweis zu liefern wäre 1). Die gerichtliche Beglaubigung. Jede Urkunde ist mit den Unterschriften der Zeugen vollendet und hat vollständige Beweiskraft, denn nach biblischem Gesetze wird die Unterschrift der Zeugen immer als echt angenommen, nur die Rabbinen verordneten, dass die Urkunde? in vielen Fällen erst durch eine Beglaubigung die volle Gültigkeit ג) B. b. 164 a, vgl. auch jer. Gittin II, 4 (44 b 67 f) und!פגי משד z. St., ferner Maim. Malwe Welowe XXVII, 11—12, Choschen Mischpat § 45, 20—22.